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Search for more stories in Presse Eingebürgerten Türken und Aussiedlern droht der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft!
posted by: TGD | 07.02.2005, 12:42 Uhr | Read 9592 times
Pressekonferenz der TGD in Berlin, 7. Februar 2005

Wir kämpfen seit 30 Jahren für Bürgerrechte in Deutschland

Rund 50.000 eingebürgerte Deutschlandtürken und einige Zehtausend Aussiedler sind vom Verlust ihrer deutschen Staatsbürgerschaft bedroht. Und bei Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit müssen diese Menschen noch dazu um den alten Aufenthaltsstatus kämpfen.
Bekanntlich ist am 1. Januar 2000 das neue Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft getreten. Die Bundesregierung wollte bei der Einbürgerung zunächst die Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft und damit die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit akzeptieren. Nach dem Verlust der Mehrheit im Bundesrat infolge der Wahlen in Hessen, der eine Unterschriftaktion gegen den Doppelpass von CDU und CSU vorangegangen war, nahm die Bundesregierung von dieser Idee Abstand.

Mehr noch: Sogar die bis dahin bestehende Möglichkeit des § 25 Abs.1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde gestrichen. Nach Maßgabe dessen war es bis dahin noch möglich gewesen, die alte, also die aufgegebene Staatsbürgerschaft nachträglich erneut zu erwerben.

Vor allem viele Deutschlandtürken, die sich ausbürgern lassen mussten, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben, haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und so nachträglich ihre türkische Staatsangehörigkeit zurückerhalten.

Insbesondere vor Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts haben viele Men-schen diesen Weg beschritten. Sie haben in den Jahren 1998 und 1999 die deutsche Staatsbürgerschaft erworben und dann den Rückerwerb der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt. Die Regierungen in der Türkei haben wegen des großen Andrangs die Bearbeitung dieser Anträge jedoch nicht zügig realisieren können, so dass einige zehn-tausend Antragsteller die türkische Staatsbürgerschaft erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, also nach dem 1.1. 2000 erhielten.

Diese Antragsteller, die mit Vertrauen auf das geltende Recht die türkische Staatsangehörigkeit beantragt haben, konnten nicht ahnen, dass sie durch ein nachträglich geschaffenes Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren würden. Wir sind der Überzeugung, dass der Gesetzgeber hierzu eine Übergangsregelung hätte schaffen müssen, um dieses Unrecht zu verhindern.

Nun drohen ihnen neben dem Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft auch noch Probleme mit ihrem Aufenthaltsstatus. In der Regel besaßen sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (nach neuem Recht Niederlassungserlaubnis).

Dies ist schon aus Gründen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht hinnehmbar. Gegenüber denen, die vor dem Jahre 2000 nach der deutschen auch die alte Staatsbürgerschaft erneut erwarben, sind sie ohne eigenes Verschulden substantiell schlechter gestellt.

Deshalb fordern wir auch für diese deutschen Staatsbürger Gleichbehandlung.
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht sieht einige Ausnahmeregelungen vor, unter denen die Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft möglich ist. § 87 (2) sieht die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit für Ausländer mit längerem Aufenthalt dann vor, wenn der Ausländer »die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht«. Hier wurden vor allem Türken benachteiligt. Dieser Paragraph ist weder rechtlich noch moralisch und noch weniger gesellschaftspolitisch vertretbar. Die Türkei akzeptiert und praktiziert Mehrstaatigkeit auch für deutsche Staatsbürger. Da aber die Türkei nicht Mitglied der EU ist, können die Deutschlandtürken von dieser wichtigen Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen.

Eines der zentralen Ziele der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts sollte es sein, den 7,3 Mio. Menschen, die zum Teil seit 20, 30, 40 oder mehr Jahren hier leben, von denen viele in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft zu erleichtern. Diese Reform sollte zum einen für die rechtliche Gleichstellung, zum anderen aber auch im wohlverstandenen Eigeninteresse Deutschlands für eine bessere Integration dieser Bevölkerungsgruppe in die deutsche Gesellschaft sorgen.

Manch bornierter Politiker in Deutschland hat offenbar aus parteipolitischem Interesse heraus nicht begreifen wollen, dass eine erfolgversprechende Integrationspolitik nicht möglich ist, solange keine gleichberechtigte Aufnahme der zum »Ausländerdasein« herabgewürdigten Menschen gewährleistet ist. Ohne politische Rechte, das zeigen gerade auch die Erfahrungen bei fast allen Wahlen der letzten Jahre, werden diese Millionen von politisch rechtlosen Inländern ohne deutschen Pass allzu oft als Sündenböcke instrumentalisiert.

Deutschland hat im Vergleich zu seinen europäischen Nachbarn seine das Staatsbürgerschaftsrecht betreffende Rückständigkeit bislang nicht überwinden können.

Unser Eintreten, unser Kampf für Bürgerrechte bleibt aktueller denn je und wird mit allen demokratischen Mitteln konsequent weitergehen. Wir geben unsere Hoffnung nicht auf, dass ein demokratischer Rechtsstaat inmitten Europas Millionen seiner Bewohner nicht auf Dauer als Ausländer mit minderen Rechten leben lassen kann und darf. Diese Tat-sache werden auch die Konservativen und die Liberalen dieses Landes begreifen müs-sen.


Vorschläge der TGD zur Lösung des Problems:

1) Änderung des § 25 StAG

Die seit dem 1.1.2000 gültige Fassung lautet:

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

Abs. (3) sollte nach unserer Meinung wie folgt gefasst werden:
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer nach dem 1.1.2000 auf seinen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und der zuständigen Stelle bis zum 31.12.2006 nachweist, dass es die Entlassung aus der erworbenen Staatsangehörigkeit nachweist.


Mit dieser Regelung könnten vielen geholfen werden und unnötige Verfahrensregelungen wie Antrag für einen Aufenthaltstitel oder Wiederantrag zur deutschen Staatsangehörigkeit erspart bleiben. Diese Regelung würde auch nicht z. Zt. nicht gewollte doppelte Staatsbürgerschaften führen, so dass auch die B-Länder zustimmen könnten.

2) Verfahrensvorschläge bei gleich bleibenden Rechtslage

a) Aufgrund des Assozierungsabkommens zwischen der Republik Türkei und der Europäischen Union aus dem Jahre 1980, bekannt als ARB 1/80 (Assoziations-ratsbeschluß) haben türkische Staatsbürger, solange sie dem Arbeitsmarkt angehören, Recht auf Arbeitserlaubnis und somit auf Aufenthaltserlaubnis.

Demnach müssten sie bei Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ihren alten Aufenthaltsstatus (unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-haltsberechtigung, seit dem 1.1.2005 Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Die TGD appelliert an die Bundesländer, hierbei eine generelle Regelung einzuführen. Bei den jenigen türkischen Staatsangehörigen, die nicht unter ARB 1/80 fallen, greift § 38 AufentG. Hierbei sollte die Erteilung eines Aufenthaltstitels wohlwollend erfolgen.

b) Nachdem der Aufenthaltstitel erteilt worden ist, können sie wieder Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit stellen.

Hierbei sollten die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 10 StAG) im öffentlichen Interesse angewandt werden, um diesen Menschen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu erleichtern.

Für diejenigen, die nach 1.1.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, hatten bereits den Deutsch-Test gemacht, so dass bei diesem Personenkreis von einer weiteren Prüfung abgesehen werden sollte. Ebenfalls könnte die Einbürgerungsgebühr gemäß §38 StAG erlassen oder reduziert werden.

c) Bei den jeweiligen Landesausländerbehörden sind Stellen speziell für diesen Personenkreis einzurichten, damit eine einheitliche Umsetzung sichergestellt werden kann.

Prof. Dr. Hakký Keskin
Bundesvorsitzender

Kenan Kolat
Stellv. Bundesvorsitzender


***


§ 25 StAG

(1) Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3)(weggefallen)

Erläuterung: Die Streichung im § 25 Abs. 1 gilt seit dem 1.1.2000


§ 10 StAG

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

§ 38 AufentG

Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

(1) Einem ehemaligen Deutschen ist

1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,

2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.

BESCHLUSS NR. 1/80 DES ASSOZIATIONSRATES
über die Entwicklung der Assoziation

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Neubelebung und Entwicklung der Assoziation müssen sich, wie am 5. Februar 1980 vereinbart, auf sämtliche derzeitigen Probleme der Assoziation erstrecken. Bei der Suche nach einer Lösung für diese Probleme ist die Besonderheit der Assoziationsbindungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei zu berücksichtigen.

Im Agrarbereich kann durch die Abschaffung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft für türkische Erzeugnisse das angestrebte Ergebnis erreicht und den Bedenken der Türkei wegen der Folgen der Erweiterung der Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Im übrigen muß als Voraussetzung für die Einführung des freien Verkehrs von Agrarerzeugnissen Artikel 33 des Zusatzprotokolls durchgeführt werden. Das vorgesehene System muss unter Einhaltung der Grundsätze und der Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandt werden.

Im sozialen Bereich führen die vorstehenden Erwägungen im Rahmen der internationalen Verpflichtungen jeder der beiden Parteien zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit Beschluß Nr. 2/76 des Assoziationsrates eingeführten Regelung. Im übrigen müssen die Bestimmungen über die soziale Sicherheit und über den Austausch junger Arbeitskräfte durchgeführt werden.

KAPITEL II: Soziale Bestimmungen

ABSCHNITT 1: Fragen betreffend die Beschäftigung
und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. 2Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Artikel 7

1 Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung in Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

2 Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
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