Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier wird am 25. März 2009 im Roten Rathaus in Berlin vor ca. 200 Mitgliedern und geladenen Gästen der Türkischen Gemeinde in Deutschland sprechen. Auf dieser Veranstaltung, die sich mit dem 60jährigen Bestehen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland befasst, hält Präsident Papier einen Vortrag zum Thema "Zur Lage des Grundrechtsschutzes nach 60 Jahren Grundgesetz".
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Zur Lage des Grundrechtsschutzes nach 60 Jahren Grundgesetz
Vortrag bei der Türkischen Gemeinde in Deutschland
am 25. März 2009
im Roten Rathaus, Berlin
von Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier
Präsident des Bundesverfassungsgerichts
- Es gilt das gesprochene Wort -
Sehr geehrte Damen und Herren,
es freut mich außerordentlich, dass die Türkische Gemeinde in Deutschland dem Thema „60 Jahre Grundgesetz“ die heutige Veranstaltung widmet. Es ist nicht Ausdruck eines überbordenden Verfassungspatriotismus, sondern das Ergebnis einer nüchternen Analyse: Mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist eine rechtliche Grund- und Werteordnung geschaffen worden, die auch nach 60 Jahren - ungeachtet der Gewährleistungen durch die Europäische Menschenrechtskonvention
und das Recht der Europäischen Union - ein solides Fundament für ein friedliches, freiheitliches und tolerantes Miteinander bietet. Auf diesem Fundament von Freiheit und Sicherheit können alle Menschen in diesem Lande bauen, deutsche wie nichtdeutsche Bürger, Inländer wie Ausländer. Das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten und deren Gewährleistung im Grundrechtekatalog
des Grundgesetzes sind universell angelegt und nehmen den deutschen Staat und seine Organe gegenüber Jedermann in Pflicht.
Im Folgenden möchte ich mit Ihnen, meine Damen und Herren, anhand ausgewählter Punkte genauer betrachten, welches Fundament an Werten uns unsere Verfassung zur Verfügung stellt, und was dies angesichts der Veränderungen der Gesellschaft, etwa in Richtung einer "multikulturellen" Gesellschaft, bedeuten kann.
I.
Anders als alle früheren deutschen Verfassungen stellt das Grundgesetz die Grundrechte als einklagbare Rechte des Einzelnen in den Mittelpunkt. Das zeigt nicht nur die Stellung des Grundrechtekatalogs am Anfang der Verfassung, sondern ganz deutlich auch Art. 1 Abs. 3 GG, der die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht für alle staatlichen Gewalten verbindlich erklärt.
Art. 1 Abs. 1 GG sagt: Die menschliche Würde ist unantastbar, und zwar gemäß Art. 79 Abs. 3 GG auch für den verfassungsändernden Gesetzgeber. Nach der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft und dem zweitem Weltkrieg war aus leidvoller Erfahrung die Erkenntnis präsent, dass die Anwendung von formal ordnungsgemäßem Recht entsetzlichstes Unrecht hervorbringen kann. Das Grundgesetz entzieht
daher die Menschenwürde der staatlichen Verfügung. Später wurde deutlich, dass nicht nur vom Staat, sondern auch von Privaten, also zum Beispiel Unternehmen oder mächtigen Einzelnen, Bedrohungen der Grund- und Freiheitsrechte ausgehen können. Deswegen erhielt der Staat eine Doppelrolle: nicht mehr nur als individuelle Freiheiten beschneidender Träger öffentlicher Gewalt, den es abzuwehren oder in
Schranken zu halten gilt, sondern auch als Beschützer des Einzelnen und Garant seiner Freiheit. Das erdrückende historische Versagen der zu sehr auf Neutralität bedachten Republik von Weimar sprach und spricht dafür, auch staatlichen Mehrheitsentscheidungen und menschenrechtswidrigen Verhaltensweisen Privater absolute Grenzen entgegenzusetzen, deren Einhaltung gerichtlich durchsetzbar, also justiziabel
ist.
II.
Auch eine bewährte Verfassung wie das Grundgesetz steht in der Zeit. Sie ist Entwicklungen ausgesetzt, die sie auffangen und verstetigen muss, will sie doch weder - bei aller Offenheit für den Wandel - auf der einen Seite dem Zeitgeist huldigen, noch sich auf der anderen Seite von der gelebten Verfassungswirklichkeit entfernen. Auch eine bewährte Verfassung muss sich daher fragen lassen, ob sie den Herausforderungen
der Zeit noch in jedem Fall gerecht wird. An der Interpretation, Erschließung und Fortbildung der Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland war und ist das Bundesverfassungsgericht maßgeblich beteiligt.
Auch wenn das grundrechtliche Schutzgeflecht in diesem Lande recht dicht geknüpft ist, wäre es doch ein Trugschluss, in dieser rechtlichen Absicherung der Freiheitsrechte allein eine Gewähr für ein friedliches Zusammenleben in Freiheit zu sehen. Der Staatsrechtler und frühere Richter des Bundesverfassungsgerichts Ernst-Wolfgang Böckenförde sprach davon, der freiheitliche, säkularisierte Staat lebe von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren könne. Böckenförde ging davon aus, die gewährte Freiheit müsse sich aus der moralischen Substanz des Einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft regulieren. Beides jedoch - Moral und Homogenität - könne der Staat nicht erzwingen. Mit letzterem hat Böckenförde sicher Recht. Doch gibt es nicht auch einen Nährboden für den Staat jenseits moralischer Homogenität? Wäre diese Frage zu verneinen, müssten wir dem freiheitlichen Staat eine schlechte Prognose stellen: Eine bunte
Vielfalt von Kulturen und Religionen lebt im heutigen Deutschland zusammen. Fragen der Moral, werden sie überhaupt gestellt, erfahren unterschiedlichste Beantwortung. Die integrierende Kraft der großen christlichen Kirchen ist weitgehend geschwunden. Die Anforderungen der globalisierten Wirtschaft an lebenslange Mobilität und Flexibilität unterwandern regionale Einbindung und familiäre Kontinuität. Wettbewerbliches Streben verdrängt solidarisches Miteinander. Muss der Staat also machtlos mit ansehen, wie seine Voraussetzungen schwinden? Immerhin: Der Staat kann Rahmenbedingungen schaffen, unter denen sich ein gelingendes Gemeinwesen eher zu entfalten vermag. Hierin mag man zugleich die
zentrale Aufgabe des modernen Staates sehen: Er kann und soll nicht mehr die Details erschöpfend regeln, womit er zugleich die Freiheitsrechte des Einzelnen beeinträchtigen würde; er soll vielmehr rechtliche Rahmen aufspannen, innerhalb derer sich durchaus heterogenes Leben freiheitlich zu entfalten vermag.
Das Ziel eines solchen Staatsverständnisses besteht darin, die Einzelnen darin zu unterstützen, selbstbestimmt und in die Gesellschaft wohl integriert zu leben. Das bedeutet auch, und lassen Sie mich dies aus aktuellem Anlass betonen: Individuelle Kosten des eigeninteressierten Handelns dürfen nicht ohne weiteres sozialisiert, also auf die Gesellschaft umgelegt werden können. Hier zeigt sich in der Krise der Märkte mit Deutlichkeit ein Gerechtigkeitsproblem. Der Staat - der Steuerzahler - greift mit Finanzhilfen verschiedener Art ein und muss dies unter bestimmten Voraussetzungen wohl auch tun; frühere Gewinne haben die mitverantwortlichen Marktakteure jedoch längst vereinnahmt, ohne dass über Einzelfälle hinaus eine individuelle Haftung denkbar wäre. Der Philosoph Jürgen Habermas hat dieses neulich eine „himmelschreiende soziale Ungerechtigkeit“ genannt: Die sozialisierten Kosten des Systemversagens
treffen die verletzbarsten sozialen Gruppen am härtesten.
Die ökonomischen Folgerungen aus der Krise überlasse ich den Fachleuten, ich möchte den Schwerpunkt auf eine staatstheoretische Perspektive legen: Der Staat kann gar nicht anders - möchte er sich nicht selbst überflüssig machen -, als einerseits die Freiheitsräume seiner Bürger zu achten und zu schützen und andererseits regulatorische Rahmenbedingungen vorzugeben, die verhindern, dass die Freiheit des Einen zu Lasten der Freiheit des Anderen geht. Diese Rahmenbedingungen sind nicht nur einengende, freiheitsbeschneidende Maßnahmen: Sie wirken zugleich als freiheitssichernde Einhegungen. In diesen Einhegungen vermag sich der Einzelne in seinen vielfältigen, auf Solidarität und Verantwortung gegründeten Bindungen zu entfalten, ohne einer allumfassenden Ökonomisierung unterworfen zu sein. So soll es jedenfalls sein. Im Sozialstaat kommt für den Staat der Auftrag hinzu, Personen, die aufgrund ihrer
persönlichen Lebensumstände oder gesellschaftlichen Benachteiligungen an ihrer persönlichen oder sozialen Entfaltung gehindert sind, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Sozialstaat und freiheitssichernder Staat sind dabei keine Gegensätze. Der Sozialstaat zielt darauf, die tatsächlichen Voraussetzungen der Freiheit zu garantieren, wo dies der Einzelne nicht vermag.
Dabei ist er dem Ziel der Chancengleichheit verpflichtet. So verstandene Rahmenbedingungen hält zuvörderst unser Grundgesetz parat. Das Grundgesetz begründet und schützt die Zivilgesellschaft als Hort individueller Freiheit und als Quelle kommunikativer Problemlösungen. Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Wahlrecht und die Mitwirkung politischer Parteien an der politischen
Willensbildung, aber auch der Schutz der Privatheit des Einzelnen: Schutz der Familie, Religionsfreiheit - also die Freiheit, eine Religion auszuüben oder auch keine Religion auszuüben -, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und Unverletzlichkeit der Wohnung - Rechte, die einen Bereich ungestörter Entfaltung und Willensbildung gewährleisten; all dies sind Freiheiten, die nicht nur dem Einzelnen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen, sondern ihn auch zu einem gebildeten, interessierten Bürger werden lassen. Die Grundrechte werden ergänzt um das Eigentumsrecht, das einen materiellen Freiheitsraum als Grundlage einer eigenverantwortlichen Lebensgestaltung in Verantwortung für das Wohl der Allgemeinheit sicherstellt. Schließlich seien erwähnt das Sozialstaatsgebot und das Rechtsstaatsgebot, das den Einzelnen nicht schutzlos gegenüber der Staatsmacht zurücklässt. All dies sind die Säulen, auf denen das Gemeinwesen nach der Vorstellung der Väter und Mütter des Grundgesetzes, die dieses Werk vor 60 Jahren schufen, ruhen soll. Diese Vorstellung ist ungebrochen aktuell.
III.
Eine sozial geordnete Zivilgesellschaft und eine möglichst informierte und unabhängige öffentliche Meinung sind allerdings keine Pfründe, mit denen der Staat unbegrenzt wuchern könnte. Wie Böckenförde sagte: Die Voraussetzungen des freiheitlichen und sozialen Rechtsstaates sind nicht garantiert. Betrachten wir einige Problemfelder. Nach Habermas ist der Staat gut beraten, mit allen kulturellen Quellen sorgsam umzugehen, aus denen sich Normbewusstsein und Solidarität von Bürgern speisen. Dazu zählt etwa die Familie. Sie ist Keimzelle der individuellen Wertebildung und wirkt als soziales Netz. Führen ökonomisch-gesellschaftliche Entwicklungen dazu, dass es vielen Menschen immer schwerer fällt, eine Familie zu gründen und zu unterhalten sowie eigenen Nachwuchs zu bekommen und gut auszubilden, dann wird
sich dies verheerend auswirken auf die politischen Spielräume des Staates und die Fähigkeit der Wirtschaft, Wohlstand hervorzubringen. Der Staat ist schon aus Gründen der Chancengleichheit aufgerufen, Anreize für gelingende Familiengründungen entgegenzusetzen. Dies mag steuer- und sozialrechtlich geschehen, auch gute Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie Gesundheitsfürsorge sind unerlässlich. Mit dem Verhältnis von Staat und Religion möchte ich einen zweiten Aspekt erwähnen. Ein Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann deren friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selbst in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Das Gebot einer Trennung von Staat und Kirche wird daher durch das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität ergänzt. Die Neutralitätspflicht ist notwendige Bedingung für die Entfaltung der kollektiven und individuellen Glaubensfreiheit. Sie ist aber nicht als eine distanzierende Haltung, sondern vielmehr als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Die Neutralitätsverpflichtung des Staates enthält ein positives Gebot, den Raum für das Leben einer Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Die religiöse Vielfalt eines Volkes vermag sich nur dann zu entfalten, wenn der Staat alle Bekenntnisse gleichermaßen fördert und keines benachteiligt. Dieser Grundsatz fordert indes keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgesellschaften
bedingt sind, soweit die Art der Differenzierung nicht sachfremd ist. Einen inter-religiösen Konsens zur Sicherung des kulturellen und gesellschaftlichen Friedens im Verfassungsstaat des Grundgesetzes zu finden, scheint mir durch die verstärkte Einbindung der Religionsgemeinschaften in das Gemeinwesen eher gewährleistet als durch eine Verbannung alles Religiösen aus dem öffentlichen Raum. Eine solche Verbannung würde wohl eher Konfliktverdrängung bedeuten. Lassen Sie mich noch einen dritten, allerdings benachbarten Aspekt ansprechen: Ein Staat, der vielfältige Freiheiten auf allen Gebieten gewährleistet und zur Grundlage seiner Verfassungsordnung nimmt, setzt in gewissem und nicht zu knappen Umfang Toleranz als persönliche Tugend seiner Bürger voraus. Müsste der Staat jede Kollision widerstreitender Überzeugungen, Interessen und Verhaltensweisen seiner Bürger mit obrigkeitlichen Mitteln lösen, so wäre er entweder über kurz oder lang überfordert oder er müsste den Freiheitsraum seiner Bürger zunehmend mit Beschränkungen und Regulierungen überziehen. Persönliche Toleranz, die gewisse Konflikte erst gar nicht aufkommen lässt und die die trotzdem notwendigen Auseinandersetzungen nicht mit der unerbittlichen Schärfe eines Glaubenskrieges führt, ist deshalb nicht bloß eine private Tugend, sondern eine wesentliche Voraussetzung einer freiheitlichen und pluralistischen Gesellschaftsordnung.
Der Staat kann diese persönliche Haltung nicht erzwingen. Wohl aber kann und muss er über seinen Erziehungsauftrag darauf hinwirken, dass diese wichtige Grundlage seiner Verfassung lebendig bleibt. Ganz zutreffend wird deshalb in diesem Zusammenhang auch von der Toleranz als einer staatlichen Vorsorgeaufgabe gesprochen. Denn es geht mit der Erziehung zur Toleranz um den vorbeugenden Schutz
von Grundrechten vor privaten Beeinträchtigungen und um die Vermeidung von Konfliktfällen in der nahen und fernen Zukunft. Gerade unter dem eben genannten Blickwinkel könnte dem Toleranzprinzip eine
wachsende Bedeutung zukommen. Das Zeitalter der Globalisierung, das über die Wirtschaft hinaus alle Lebensbereiche erfasst hat, steigert den schon vorhandenen Pluralismus in der Gesellschaft um ein Vielfaches. Gleichzeitig beschleunigt sich das Tempo der gesellschaftlichen Veränderungen. Auch praktische Probleme, die mit der Multikulturalität verbunden sind, sind unbestreitbar. Wie geht das Grundgesetz damit um? Nehmen Sie als Beispiel das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum
Schächten von Tieren, also zur Tötung ohne vorherige Betäubung, wie dies von bestimmten Glaubensrichtungen des Islam, aber auch der jüdischen Religion, als religiöses Gebot vorgeschrieben wird. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einschlägige Norm des Tierschutzgesetzes, die Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot des Schlachtens ohne Betäubung zulässt, so auszulegen ist,
dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können. Das Gericht hat sich dabei - auch unter dem Blickwinkel des Toleranzprinzips - um einen tragfähigen Kompromiss zwischen den Erfordernissen einer allgemeinverbindlichen Sozialordnung einerseits und der Rücksicht auf zwingende Glaubensüberzeugungen andererseits bemüht. Das Urteil kann andererseits keinesfalls so verstanden werden, als würde es ausreichen, sich auf eine religiöse Motivation zu berufen, um sich über allgemein geltende Rechtsnormen hinwegsetzen zu dürfen. Schon dieses Beispiel und die kontroverse Aufnahme des Falles in der Öffentlichkeit illustrieren die Herausforderungen, die aus der wachsenden kulturellen Vielfalt resultieren. Im Bereich der politischen Auseinandersetzung könnte ein sich verstärkender religiöser Fundamentalismus dazu zwingen, auch die Grenzen der Toleranz zu verdeutlichen. Denn Toleranz als Verfassungsprinzip muss sich in einer entsprechenden gesellschaftlichen und persönlichen Haltung widerspiegeln. Was aber, wenn weltanschaulich oder religiös motivierte Verhaltensweisen die Grundfesten der in dem Gemeinwesen gelebten Überzeugungen erschüttern, und zwar nicht im Sinne einer begrüßenswerten Anregung zum Weiterdenken, sondern mit einem zerstörerischen Impuls? Man könnte kurz sagen, ohne damit alle denkbaren Fälle zu erfassen: Toleranz endet spätestens dort, wo die Menschenwürde und andere Grundwerte der Verfassung angegriffen werden. Auch hier liegen Beispiele auf der Hand: Ehrenmord und Zwangsheirat.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich mit einem Zitat eines berühmten Sohnes dieses Landes schließen. Friedrich der II. von Preußen verfügte in seiner Randnotiz vom 22. Juni 1740: „Die Religionen müssen alle Tolerieret werden und muss der Fiscal“ - das heißt der Staat - „nur das Auge darauf haben, das keine der anderen abbruch Tue, den hier mus ein jeder nach Seiner Fasson Selig werden“. Diese Bemerkung
Friedrichs des II. ist auch nach 250 Jahren gültig. Dass dies in der Bundesrepublik Deutschland so ist und auch in Zukunft so sein wird, verdanken wir dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
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60 Jahre Grundgesetz
Anlass Festakt "60 Jahre Grundgesetz" der Türkischen Gemeinde in Deutschland
Datum 25.03.2009
Ort Berlin
Redner Dr. Wolfgang Schäuble
(Es gilt das gesprochene Wort.)
Mit Ihnen, den Mitgliedern der Türkischen Gemeinde Deutschland, gemeinsam 60 Jahre deutsches Grundgesetz zu feiern, erfüllt mich mit Freude. Das Deutschland von heute, ich brauche nur in das Publikum zu schauen, ist kulturell und religiös vielfältiger als das Deutschland von vor 60 Jahren. Diese Vielfalt ist mittlerweile selbstverständlich geworden. Das zeigt bereits die Sprache, die immer ein guter Spiegel gesellschaftlicher Entwicklungen ist. Hieß es vor nicht allzu langer Zeit noch „Türken in Deutschland“, so sprechen wir heute von deutschen Türken oder türkischen Deutschen oder kurz neuen Deutschen. Feridun Zaimoglu sagte einmal treffend, ich bin auch Deutscher, nur später dazugekommen.
Was verbindet nun aber die alten und die neuen Deutschen? Das Grundgesetz und die Werteordnung des Grundgesetzes bilden die Klammer, die die deutsche Gesellschaft zusammenhält, neben Geschichte, Kultur und Sprache. Ihre Feier zeigt: das 60jährige Jubiläum unserer Verfassung ist für alle Menschen in Deutschland ein Grund zur Freude. Ich habe daher gerne die Einladung der Türkischen Gemeinde Deutschlands angenommen, einige Gedanken zum Thema 60 Jahre Grundgesetz mit Ihnen zu teilen.
Vor 60 Jahren stand die Aufgabe im Vordergrund, dauerhaft für Deutschland eine freiheitlich-demokratische Ordnung zu schaffen. Und wenn ich schon den historischen Kontext erwähne, dann möchte hier eines hinzufügen. Sie, die Mitglieder der Türkischen Gemeinde Deutschlands, sollen wissen, dass nicht vergessen ist, dass viele von den Nationalsozialisten verfolgte deutsche und deutschsprachige Wissenschaftler Aufnahme in der Türkei fanden. Dankbar halfen sie der jungen Republik beim Aufbau des Rechtssystems, der Verwaltung und der Hochschulen. So kam es, dass Ernst Eduard Hirsch das türkische Handelsgesetzbuch verfasste, dass das Gebäude des türkischen Parlaments nach Entwürfen von Clemens Holzmeister errichtet wurde oder dass Paul Hindemith das Konservatorium von Ankara gründete. Die Liste der Deutschen, die in der Türkei Aufnahme fanden, ist lang. Der bekannteste unter ihnen ist Ernst Reuter, der nach seiner Rückkehr aus der Türkei Regierender Bürgermeister von Berlin wurde. Viele von ihnen kamen in den Jahren nach Ende des 2. Weltkrieges nach Deutschland zurück, um beim Neuanfang, dem Aufbau eines demokratischen Deutschlands zu helfen. Sie blieben zeitlebens der Türkei verbunden.
60 Jahre ist eine lange Zeit für ein Provisorium, das das Grundgesetz ja einmal war. 1948 erhielten die Ministerpräsidenten der Länder in den westlichen Besatzungszonen von den Westalliierten den Auftrag, eine Verfassung auszuarbeiten. Ihre Vorstellung über die wesentlichen Elemente der neuen Verfassung hatten die Alliierten im ersten der so genannten Frankfurter Dokumente formuliert: Ziel war eine „föderative Regierungsform, die die Rechte der beteiligten Länder schützt und gleichzeitig eine angemessene Zentralinstanz schafft sowie Garantie der individuellen Rechte und Freiheiten.“ Die Ministerpräsidenten waren jedoch gegenüber der Schaffung einer Verfassung zurückhaltend. Sie befürchteten eine Verfestigung der deutschen Teilung und wollten nur ein Provisorium, weshalb auch der Name „Verfassung“ vermieden wurde. Aber dieses Provisorium wurde zu einem Glücksfall in der deutschen Geschichte, nicht zuletzt wegen seiner Anpassungsfähigkeit, mit der sich auch mehr als 40 Jahre später die deutsche Einheit herstellen ließ.
Das universelle Fundament des Grundgesetzes ist Artikel 1. Er lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Das heißt, niemand, auch nicht der Staat, darf oder kann über die Würde eines Menschen verfügen. Die Menschenwürde wird nicht verliehen. Sie muss auch nicht erst verdient werden. Sie kann auch nicht genommen werden. In Artikel 1 des Grundgesetzes heißt es deshalb auch nicht, die Würde des deutschen Staatsbürgers ist unantastbar. Nein: Der Mensch ist würdig, weil er Mensch ist. Und der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Würde des Menschen geachtet und geschützt wird.
Artikel 1 bildet die zentrale Grundlage der dem Grundgesetz zugrunde liegenden Werteordnung. Unsere Verfassung schützt und garantiert die Grundrechte aller Menschen, die hier leben. Dies gilt unabhängig von ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Religion. Auch die Bürgerinnen und Bürger, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, stehen also unter dem Schutz des Grundgesetzes.
Aber auch nach 60 Jahren Grundgesetz und 20 Jahren deutscher Einheit muss sich jede Generation immer wieder neu darüber verständigen, wie die Werteordnung des Grundgesetzes mit Leben gefüllt wird. Vor allem kommt es im kulturell und religiös vielfältigeren Deutschland von heute darauf an, Werte wie Toleranz und Pluralismus auch vor dem Hintergrund der Frage des gesellschaftlichen Zusammenhalts neu zu erörtern. Was bedeutet offene Gesellschaft und was hält eine offene Gesellschaft zusammen?
Ich bin in diesem Zusammenhang der Überzeugung, dass jede stabile freiheitliche Ordnung auf ein möglichst hohes Maß an freiwilliger Übereinstimmung und gemeinsamen Vorstellungen gründet. Man kann dies auch mit dem Satz des häufig zitierten Rechtslehrers Ernst-Wolfgang Böckenförde formulieren, nach dem der freiheitliche, säkularisierte Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht garantieren kann. Je mehr von diesen geteilten Wertevorstellungen, auf denen der freiheitliche, säkularisierte Staat beruht, vorhanden ist, umso weniger braucht man Reglementierung, Bürokratie und staatlichen Zwang und umso geringer ist die Gefahr, dass die freiheitliche Ordnung untergraben wird. Das ist für mich der Grund, warum wir eine Anerkennung der Werteordnung des Grundgesetzes und eine darauf gründende Zusammengehörigkeit brauchen. Zusammengehörigkeit, Zugehörigkeit und eine gemeinsame Identität sind deswegen auch das Ziel von Integration.
Heute leben in Deutschland rund 2,5 Millionen Menschen türkischer Herkunft. Begonnen hat die Zuwanderung aus der Türkei vor fast 50 Jahren mit der Anwerbung von türkischen Arbeitnehmern. Als die Migranten – die damals noch Gastarbeiter hießen –, in den 60er und 70er Jahren zu uns kamen, hat man sich in erster Linie mit den Grundbedürfnissen wie Wohnen und Arbeit befasst. Als sie kamen, gingen zunächst alle – auch sie selbst – davon aus, dass sie irgendwann wieder in ihre Heimatländer zurückkehren würden. „Wir haben einfach vergessen, zurückzukehren“, sagt der Vater des bekannten türkeistämmigen Regisseurs Fatih Akin in dessen gleichnamigen Dokumentarfilm und bringt damit diese Entwicklung treffend zum Ausdruck.
Viele der türkischstämmigen Mitbürger leben schon sehr lange in Deutschland, sie sind zum Teil hier geboren und einige haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Aber alle verbindet eine gewisse Ambivalenz im Verhältnis zu Deutschland, das Land, in dem sie ihre Familien gegründet haben, wo sie arbeiten und leben. „Wir haben zwei Heimaten. Wir leben hier und in der Türkei.“ So die Aussage einer 19jährigen Abiturientin. Aus ihr spricht die Suche nach der eigenen Identität und Herkunft.
Migrationsforscher raten hier zu Geduld. Sie fordern uns auf, Integration als einen Prozess zu verstehen, der für Einwanderer eine lebenslange Aufgabe ist und auch noch nicht in der zweiten oder dritten Generation abgeschlossen sein muss. Auch aus meiner Sicht trifft dies die Realität, mit der wir uns auseinandersetzen müssen.
Zugleich müssen wir anerkennen, dass auch wir es Zuwanderern nicht immer einfach gemacht haben, den Erwartungen gerecht zu werden. In Deutschland wurden in den 70er und 80er Jahren viele ausländische Kinder nur wegen Sprachschwierigkeiten an Sonderschulen verwiesen. Das ist ein ganz bitteres Kapitel in unserer Migrationsgeschichte.
Nicht zuletzt haben uns die Brandanschläge in Solingen vor Augen geführt, dass es auch Gefährdungen für unsere gemeinsame freiheitliche Grundordnung gibt. Solingen ist stete Mahnung, dass wir nicht nachlassen dürfen, uns für unsere freiheitliche demokratische Gesellschaft und das Zusammenleben in Vielfalt und Toleranz einzusetzen. Das bedeutet auch, dass wir selbstbewusst und entschieden gegen die Feinde unserer Freiheitsordnung vorgehen müssen.
Überall, wo die Menschen in ihrer Verschiedenheit ein Zusammengehörigkeitsgefühl entwickeln, werden die Radikalen, die einen Keil in unsere Gesellschaft treiben wollen, keinen Erfolg haben. Jede stabile, freiheitliche Ordnung braucht ein möglichst hohes Maß an freiwilliger Übereinstimmung und gemeinsamen Vorstellungen davon, wie man zusammenlebt. Damit Vielfalt eine echte Bereicherung ist, benötigen wir eine gemeinsame Basis des Zusammenlebens, auf der einerseits niemand seine eigene Identität aufgeben muss, wir andererseits aber offen genug sind, um uns aufeinander einzustellen.
Deshalb brauchen wir eine offene Gesellschaft, die Integration fördert – die nicht mit Assimilation gleichzusetzen ist. Türken und türkischstämmige Bürger sind in unserem Land willkommen, es ist auch wichtig, dass sie mit uns zusammen leben und nicht neben uns her, dass sie ein Teil Deutschlands sind und bleiben wollen.
Bei den Zuwanderern aus der Türkei ist der Integrationserfolg recht unterschiedlich. Viele sind gut, teilweise sehr gut integriert und viele Migranten türkischer Herkunft sind erfolgreich in Schule, Studium und Beruf und nehmen führende Positionen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ein. Leider werden diese herausragenden Bildungsgeschichten in der Öffentlichkeit nur selten wahrgenommen. Auf der anderen Seite haben wir bei den türkischstämmigen Migranten der zweiten und dritten Generation Integrationsdefizite. Dabei müssen wir feststellen, dass die Schere immer größer wird zwischen den türkischstämmigen Migranten, die über gute Voraussetzungen für die Integration verfügen, und denjenigen, denen die Voraussetzungen fehlen und die in die Gefahr einer Marginalisierung laufen. So nehmen die Probleme im Laufe der Generationen nicht ab, sondern zu. Gerade in den Bereichen Bildung und Arbeitsmarkt schneiden türkischstämmige Migranten insgesamt schlecht ab.
Ende Januar hat das Berlin-Institut für Bevölkerung und Entwicklung eine Studie zur Lage der Integration in Deutschland veröffentlicht, über die viel diskutiert worden ist. Allerdings stammen die Grunddaten aus dem Mikrozensus und sind deshalb unbestritten. Nach der Studie schaffen junge türkische Mitbürger in Deutschland nur halb so oft höhere Bildungsabschlüsse wie Einheimische. 30 Prozent der türkischstämmigen Migranten in Deutschland haben keinen Bildungsabschluss. Aber wenn sie vergleichbare soziale Voraussetzungen haben, sind sie genau so erfolgreich wie andere Bevölkerungsgruppen. Also liegt es nicht an der Herkunft, sondern an sozialer Integration.
Was können wir tun, um diese Situation zu verändern? Aufgabe der Integrationspolitik ist es, die Menschen zusammenzuführen und ihnen gleiche Rechte und Chancen zu ermöglichen. Fairer und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt spielen dabei eine wesentliche Rolle. Wir haben dazu ein Integrationskonzept entwickelt, dass sich am Prozess der Zuwanderung orientiert. Es beginnt mit Maßnahmen der Vorintegration im Herkunftsland und begleitet die Zuwanderer nach ihrer Ankunft in Deutschland – im Idealfall bis hin zur Einbürgerung.
Die wichtigste Integrationsmaßnahme des Bundes ist der Integrationskurs. In einem flächendeckenden System aus Sprach- und Orientierungskursen schaffen wir die Voraussetzungen, dass Zuwanderer die Chancen, die dieses Land bietet, besser nutzen können. Innerhalb von fast vier Jahren haben bereits 500.000 Zuwanderer an einem Integrationskurs teilgenommen. Der Bund wendet 174 Millionen Euro aus seinem Haushalt für die Integrationskurse auf.
Der Staat kann jedoch nicht alles regeln und umsetzen. Wir wissen um die Bedeutung der Migrantenorganisationen für die Integration und fördern sie deshalb mit nicht unerheblichen Mitteln. Eines möchte ich in diesem Zusammenhang aber doch erwähnen. Ich würde mir schon wünschen, dass sich die Migrantenorganisationen weniger als Interessenvertreter der Zuwanderer und ihrer Herkunftsländer, sondern mehr als Mediatoren und Mittler für eine erfolgreiche Integration ihrer Landsleute verstehen.
Ein weiterer Aspekt, der in einem engen Zusammenhang mit der Integrationsdebatte steht, ist das Thema Religion und das Verhältnis zum Islam. Wie alle modernen freiheitlichen Verfassungen gewährt auch das Grundgesetz Religionsfreiheit. Unsere verfassungsrechtlichen Regelungen zum Verhältnis zwischen dem Staat und Religionsgemeinschaften, die wir traditionell mit dem Begriff „Staatskirchenrecht“ bezeichnen, ist auf ein Verhältnis der Partnerschaft angelegt. Wir sind säkular und weltanschaulich neutral, aber wir sind nicht laizistisch oder säkularistisch. Denn auch der säkulare Staat ist angewiesen auf die sinnstiftende Kraft von Religion. Anders als etwa in Frankreich wirkt unser Staat mit den Religionsgemeinschaften zusammen. Der religiöse Bekenntnisunterricht nach Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz ist das wichtigste, aber nicht das einzige Beispiel dafür. Das besondere an dieser „positiven Neutralität“ ist die Verbindung der wechselseitigen Begrenzung der weltlichen und geistlichen Sphäre mit einem positiven Zusammenwirken beider Sphären zum Wohle des Einzelnen und der Gemeinschaft.
Das bedeutet aber natürlich nicht, dass Religionsfreiheit ein Blankoscheck ist, mit dem man sich aus der verfassungsrechtlichen Ordnung verabschieden kann. Die Religionsfreiheit entbindet nicht von der Treue zur Verfassung und ist daher auch nicht – wie es der Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio formuliert hat – ein „Grundrecht de luxe“ - das andere Rechte und Freiheiten zur Seite verdrängen vermag. Die verfassungsrechtliche Ordnung begrenzt vielmehr auch die Religionsfreiheit.
Die Muslime in Deutschland, deren überwiegende Mehrheit aus der Türkei stammt, fordern im Hinblick auf Religionsunterricht an staatlichen Schulen Gleichbehandlung mit den christlichen Kirchen. Die Berechtigung dieses Anliegens ist nicht zu bestreiten. Jedoch wird zu recht von den Gruppen, die als Religionsgemeinschaft Partner des Staates bei der Einführung von Religionsunterreicht sein wollen, die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlangt. Das wirft insbesondere für Muslime selbst ziemlich schwierige Fragen auf. Auch deshalb habe ich die Deutsche Islam Konferenz ins Leben gerufen, um in einem dauerhaft angelegten Dialog zwischen Staat und Muslimen in unserem Land ein gemeinsames Verständnis zu entwickeln, wie die die gesellschaftliche und religionsrechtliche Integration von Muslimen in Deutschland verbessert werden kann.
Wie in den vergangenen 60 Jahren wird das Grundgesetz auch in Zukunft den Anforderungen veränderter gesellschaftlicher und politischer Rahmenbedingungen gerecht werden. In diesem Zusammenhang warne ich vor der Gefahr, alle Lebensbereiche zu verrechtlichen und in der Konsequenz alles zur Verfassungsfrage zu erheben. Der Aufnahme neuer Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz – gerade auch der jüngst nochmals wieder erhobenen Forderung nach einer Verankerung der deutschen Sprache als Staatssprache – stehe ich daher kritisch gegenüber. Wenn Staatszielbestimmungen nicht nur Selbstverständliches zum Ausdruck bringen oder überflüssige Lyrik sein sollen, ist meist zu befürchten, dass es dabei in Wahrheit um den Versuch geht, künftige politische Entscheidungen durch Verfassungsinterpretation zu ersetzen. Wir müssen uns aber gegen jeden Versuch wehren, Politik durch Semantik zu ersetzen. Denn wer Inhalte in der Verfassung verankert, entzieht sie – bewusst oder unbewusst – dem weiteren politischen Diskurs.
Wir sollten uns die Offenheit des Grundgesetzes gegenüber Veränderungen erhalten, indem wir es soweit wie möglich aus der tagespolitischen Diskussion heraushalten. Nur als anpassungsfähiges und vitales Grundgerüst unseres Staates kann es mit der ihm innewohnenden Stabilität seine eigentliche Funktion erfüllen und die Eckpfeiler für notwendige Veränderungen setzen. Dann wird es auch um die Zukunftsfähigkeit unseres Landes gut bestellt sein.
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ES GILT DAS GESPROCHENE WORT
Berlin, 02.04.2009
Kenan Kolat, Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland
60 Jahre Grundgesetz – Entwicklungen im Zuge der Migration
Einleitung
Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Obwohl ursprünglich als Provisorium gedacht, wurde das Grundgesetz zu einer großen Erfolgsgeschichte.
Seit 60 Jahren ist es die Grundlage für Freiheit, Demokratie und Wohlstand. In den 60 Jahren seit seiner Verabschiedung hat das Grundgesetz so manche Änderung erfahren. Eine schwere Verfassungskrise hat es dennoch nicht gegeben.
Das Grundgesetz hat sich bewährt und ist zu einem stabilen und dauerhaften Fundament des demokratischen Rechtsstaats geworden.
Den durch den Wandel der Zeit und Umwälzungen in der Gesellschaft zwangsläufig entstehenden Änderungsbedürfnissen setzt es keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.
Diese Offenheit unserer Verfassung bleibt in der heutigen Zeit von zentraler Bedeutung.
Deutschland hat sich in den vergangenen 60 Jahren, insbesondere im Zuge der Globalisierung, stark verändert. Die Globalisierung ging mit einer wachsenden Arbeitsmigration einher. Infolge von Arbeitsmigration, Familiennachzug und Aufnahme von Flüchtlingen ist im Laufe der letzten Jahrzehnte in der Bundesrepublik eine ethnische, religiöse und kulturelle Vielfalt entstanden.
Diese Vielfalt stellt eine Bereicherung für unsere Gesellschaft dar. Das Zusammenkommen verschiedene Kulturen und Religionen führt aber auch zu Spannungen und Konflikten, die in allen Einwanderungsgesellschaften vorkommen.
Migration und Partizipation
Migration ist eines der großen gesellschaftspolitischen Themen unserer Zeit. Die damit zusammenhängenden Fragen werden seit langem kontrovers diskutiert.
Die jahrzehntelang vertretene Auffassung, Deutschland sei kein Einwanderungsland, ist aus heutiger Sicht durch die Realität überholt.
Deutschland ist ein Einwanderungsland.
Die Fragen der Einwanderung und Partizipation sollten wir gemeinsam auf dieser Grundlage diskutieren. Migration und Partizipation sind zentrale Aufgaben unserer Bildungs-, Arbeits-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Kulturpolitik.
Das Ziel der Eingliederung ist ein Leben mit sozialer Chancengleichheit, Bildung und kultureller Entfaltung.
Maßstab sind die Menschenrechte und unser Grundgesetz.
Das Grundgesetz garantiert die kulturelle Freiheit aller hier lebenden Menschen. Es bietet auch Nichtdeutschen weitgehende Rechte und Entfaltungsmöglichkeiten, die in den Verfassungen einiger Herkunftsländer nicht vorgesehen sind.
Migranten sind berechtigt und gehalten, diese Rechte auch wahrzunehmen. Es liegt an uns allen, die Partizipation zu gestalten. Die Verantwortung liegt auf beiden Seiten.
Offenheit und Verständnis und insbesondere gegenseitiger Respekt dürfen dabei nicht aus dem Blickfeld geraten. Voraussetzung für gelungene Eingliederungssprozesse ist die Anerkennung der grundlegenden Werte, wie sie in unserer Verfassung festgelegt sind.
Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes
Eines dieser grundlegenden Werte ist das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes, geregelt in Artikel 3 Abs. 3.
Das Bekenntnis zur Unantastbarkeit der Menschenwürde und zur Gleichheit vor dem Gesetz wurde als Lehre aus der Vergangenheit formuliert.
Das furchtbare Leid, welches ethnische, rassische und religiöse Minderheiten unter der Schreckensherrschaft des nationalsozialistischen Unrechtsregimes erfuhren, hat sich im Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes niedergeschlagen.
Demnach darf niemand wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Über diesen Individualschutz von Angehörigen häufig benachteiligter Gruppen geht unsere Verfassung bisher nicht hinaus. Es fehlt ein ausdrücklicher Schutz von Minderheiten im Sinne eines Gruppenrechts, wonach der Staat die kulturelle Identität und Entfaltung einer ethnischen oder religiösen Minderheit zu schützen und zu fördern hat.
Insoweit besteht Reformbedarf.
Bereits Anfang der neunziger Jahre wurde versucht, das Grundgesetz um einen ausdrücklichen Schutz von Minderheiten zu ergänzen. Die angestrebte Reform scheiterte an den politischen Mehrheitsverhältnissen in der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat.
Die Kommission Verfassungsreform des Bundesrates schlug die Aufnahme eines Minderheitenartikels in das Grundgesetz vor. Dieser Vorschlag lautete wie folgt:
"Der Staat achtet die Identität der ethnischen, kulturellen und sprachlichen Minderheiten".
Die Aufnahme dieses Artikels wurde aufgrund der Vorbehalte der CDU-CSU-Fraktion verworfen. Das ist sehr bedauerlich. Somit wurde die Chance vertan, die faktische Einwanderung durch diese Änderung anzuerkennen und wertzuschätzen.
Deutschland ist ein Einwanderungsland. Nach den Daten des Statistischen Bundesamts leben in Deutschland 15,3 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund.
Das ist ein Anteil von 18,6 % an der Wohnbevölkerung.
Selbstverständlich ist für eine Teilhabe in der hiesigen Gesellschaft das Erlernen der deutschen Sprache unerlässlich.
Um jedoch auf Dauer ein friedliches Zusammenleben zu sichern, das auf gegenseitigem Respekt beruht, ist es ebenso notwendig, dass die Migranten in ihrer Identität und vor Assimilationsdruck geschützt werden.
Ich denke, dass wir diese Diskussion wieder aufnehmen sollten.
Erweiterung der Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG
Der in Art. 3 GG geregelte Gleichheitsgrundsatz war die Antwort auf die nationalsozialistische Selektions- und Verfolgungspolitik. Trotzdem wurden bei der Gründung unserer Verfassung 1949 weder Behinderte noch Homosexuelle in dem Gleichbehandlungskatalog berücksichtigt.
Im Rahmen der Verfassungsreform 1994 wurde der Artikel 3 Abs. 3 GG um den Satz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ erweitert. Er bietet Schutz gegen Diskriminierung durch die öffentliche Gewalt und wirkt als Wertentscheidung auch auf private Rechtsbeziehungen ein.
Ich möchte daran erinnern, dass der Gleichbehandlungskatalog jedoch bis heute keinen ausdrücklichen Diskriminierungsschutz für Lesben, Schwule und Transgender enthält.
Hier besteht Handlungsbedarf. Eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität sollte verboten, und der Artikel 3 Abs. 3 GG um das Merkmal „sexuelle Identität" ergänzt werden.
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
Zu den grundlegenden Werten unserer Verfassung gehört außerdem der Schutz von Ehe und Familie. Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Die rechtlich gesicherte Möglichkeit des Familiennachzugs stärkt die familiäre Solidarität und schafft ein selbstbestimmtes Familienleben der hier lebenden Migrant/innen. Der Familiennachzug ist eine maßgebliche Voraussetzung für die gesellschaftliche Eingliederung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch Art. 6 GG auch die ausländische Ehe geschützt.
Gemäß dieser Rechtsprechung begründet Art. 6 Abs. 1 GG begründet zwar keinen grundrechtlichen Anspruch auf Familiennachzug. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Pflichten des Staates zum Schutz der Familie besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen im Bundesgebiet in einer Weise zu berücksichtigen sind, die der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts gerecht wird.
Als Beispiel für eine Regelung, die der besonderen Bedeutung des Art. 6 GG nicht gerecht wird, ist unseres Erachtens der vor Einreise geforderte Nachweis von Sprachkenntnissen des nachziehenden Ehegatten zu nennen.
Diese Regelung behindert den Ehegattennachzug, weil sie eine für das Familienleben irrelevante Voraussetzung schafft.
Hier besteht Handlungsbedarf für den einfachen Gesetzgeber.
Gesellschaftliche Teilhabe durch Einführung des kommunalen Wahlrechts
Für eine bessere Eingliederung müssen außerdem die Bildungs- und Berufschancen von Zuwanderern und ihren Kindern im Sinne der Chancengleichheit deutlich verbessert werden. Eine gute Bildung, Ausbildung oder beruflicher Erfolg sind Schlüssel für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Aber sie allein garantieren nicht eine hohe Identifikation mit dem Lebensmittelpunkt Deutschland, bedeuten nicht eine tatsächliche gesellschaftliche Teilhabe. Nur wer sein Lebensumfeld aktiv mit gestalten kann, kann Identifikation entwickeln.
Eingliederung setzt zwingend Teilhabe an Bildung, am gesellschaftlichen Leben und an der Gestaltung des Gemeinwesens voraus.
Politische Teilhabe im Sinne von Zustimmung zur politischen und rechtlichen Ordnung des demokratischen Verfassungsstaates setzt Beteiligungsrechte voraus.
Aus diesem Grund müssen gleiche Rechte für alle Menschen, die dauerhaft in Deutschland leben, geschaffen werden.
Die Beteiligungsmöglichkeiten und die Teilhabe an gesellschaftlichen Prozessen müssen erweitert werden. Dazu gehört auch das Wahlrecht.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Debatte um die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für Migrant/innen aus Nicht-EU-Ländern, also für Drittstaatsangehörige hinweisen.
Am 22.09.2008 fand im Bundestagsinnenausschuss zu diesem Thema eine Anhörung von Sachverständigen statt. Sowohl die Grünen wie auch die Linkspartei hatten einen Antrag in den Bundestag eingebracht. Darin schlugen beide Fraktionen die Einführung des aktiven und passiven kommunalen Wahlrechts für diejenigen Drittstaatsangehörigen vor, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben. Auch die SPD fordert seit Jahren das kommunale Wahlrecht für Migrant/innen.
"Demokratische Mitwirkung ist ein Menschenrecht. Das sollte nicht auf Nationalitäten beschränkt sein", sagt der SPD-Politiker Klaus-Uwe Benneter. "Wenn ausländische Bürger das aktive und passive Wahlrecht erhalten würden, könnten sie sich stärker einbringen. Das würde die Integration fördern."
Voraussetzung für das kommunale Wahlrecht für Ausländer ist eine Änderung des Grundgesetzes. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat müssten mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Migrant/innen aus EU-Ländern auf der Grundlage europäischer Gesetzgebung bereits seit 1992 in den Städten und Gemeinden wahlberechtigt sind. Zahlreiche europäische Staaten wie Schweden, die Niederlande, Belgien, Spanien und das Vereinigte Königreich haben bereits auf kommunaler Ebene ein Wahlrecht für Drittstaatsangehörige eingeführt.
Die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für Drittstaatsangehörige wurde von den Rechtsexperten im Rahmen der Anhörung unterschiedlich beurteilt.
Klaus Rennert, Richter am Bundesverwaltungsgericht, begründet seine Ablehnung mit dem Einwand, dass die Staatsgewalt nur von Deutschen ausgehe, und dass darauf unsere Verfassungsordnung beruhe.
Dieser Ansicht setzt der Jurist Felix Hanschmann vom Max-Planck-Institut entgegen, dass mittlerweile EU-Bürger in den Kommunen wählen dürfen. Insbesondere die Einführung des aktiven und passiven Kommunalwahlrechts für Unionsbürger habe den vom BVerfG behaupteten Zusammenhang von Volkssouveränität, Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft widerlegt. „Europa- und verfassungsrechtlich sind Staatsangehörigkeit und Wahlrecht heute ausdrücklich und unmissverständlich voneinander gelöst“, so Hanschmann.
Ein weiterer Verfechter der Einführung des kommunalen Wahlrechts für Drittstaatsangehörige ist Professor Dietrich Thränhardt aus der Universität Münster.
Professor Thränhardt begründet seine Zustimmung zum Kommunalwahlrecht für Drittstaatsangehörige mit dem Argument, dass Integration nicht gelingen könne, wenn ein großer Teil der Einwanderer keine politischen Rechte habe. Es sei Zeit, Einwanderer auch politisch enger an Deutschland und seine Demokratie heranzubringen, im Interesse der Einwanderer und vor allem auch im wohlverstandenen Eigeninteresse Deutschlands selbst.
Dem ist voll und ganz zuzustimmen.
Und noch eine Anmerkung: Die Differenzierung zwischen EU-Bürger/innen und Drittstaatler/innen ist nicht nachvollziehbar.
Muslime in Deutschland - Gleichberechtigung und Anerkennung
Ein weiterer wichtiger Faktor zur Partizipation und Identifikation mit dem Lebensmittelpunkt Deutschland ist Religion.
Muslime sind ein Bestandteil unserer Gesellschaft. Nach den Christen stellen sie zahlenmäßig die zweitgrößte Religion in Deutschland.
Die Muslime in Deutschland haben den Anspruch, dass der Islam als gleichberechtigte Religion im eigenen Land akzeptiert wird, und sie ihre Religion frei von ungerechtfertigten Benachteiligungen leben können.
In Art. 4 GG ist die Freiheit zur Ausübung des Glaubens als ein grundlegendes Menschenrecht festgelegt. Der Schutzbereich des Art. 4 GG umfasst als "Jedermann-Grundrecht" auch den islamischen Glauben.
Die Gewährleistung der freien Religionsausübung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Teilhabe der hier lebenden Muslime. Eine Identifikation mit dem Lebensmittelpunkt Deutschland setzt die Akzeptanz der eigenen Person und Religion voraus.
Diskriminierung und Benachteiligung verhindern eine solche Identifikation.
Einen wichtigen Schritt zur Gleichstellung gegenüber den bereits etablierten Religionsgemeinschaften stellt die Einführung eines Religionsunterrichts dar.
Durch seine identitätsbildende Funktion kann der islamische Religionsunterricht zum einen den hier aufwachsenden muslimischen Kindern und Jugendlichen Orientierung geben, zum anderen das Vertrauen der muslimischen Eltern in die deutsche Schule und die Identifikation mit Deutschland stärken.
Die Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichts im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG stößt in der Bundesrepublik Deutschland auf Schwierigkeiten. Als Hindernis gilt die Organisationsstruktur des Islam in Deutschland.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Ein besonderes Problem ergibt sich dabei aus Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG. Gemäß dieser Bestimmung ist Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften zu erteilen.
Die Anerkennung einer Gruppierung als "Religionsgemeinschaft" im Sinne des Grundgesetzes setzt unter anderem die Feststellung eines verbindlichen religiösen Konsenses und eine dauerhaft verfestigte Organisationsstruktur voraus.
Bislang wurden Forderungen nach Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichts mit der Begründung abgelehnt, dass es an einer rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG und damit an einem Ansprechpartner mangele.
Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der Islam keine der Kirche vergleichbaren Strukturen hat. Der Islam in Deutschland ist konfessionell, ethnisch und organisatorisch sehr stark zersplittert. Es gibt keine Instanz, die legitimiert wäre, für die verschiedenen Richtungen und Gruppen die jeweiligen Glaubensgrundsätze verbindlich zu formulieren.
Es ist verfassungsrechtlich sehr fragwürdig, (politische) islamische Organisationen in die Organisationsformen christlicher Konfessionen zu zwängen.
Aus der Religionsfreiheit nach Artikel 4 GG folgt, dass es einen Assimilationszwang nicht geben darf. Als säkularisiertes Freiheitsrecht muss die Religionsfreiheit deswegen offen für die Entfaltung anderer Religionen sein.
Art. 4 GG eröffnet auch ein Recht auf religiöse Bildung. Durch die Regelung des Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG werden die Muslime in der Verwirklichung ihres Grundrechts der Religionsfreiheit behindert.
Da verfassungsrechtliche Garantien auf dem Spiel stehen, besteht hier Handlungsbedarf.
Die Türkische Gemeinde in Deutschland fordert eine zeitgemäße islamische Unterweisung in folgendem Rahmen: In den Bundesländern ist als ordentliches Wahlfach "Islamkunde" anzubieten. Dieses Fach muss originär für in der Bundesrepublik lebende Schülerinnen und Schüler entwickelt werden. Der Islamkundeunterricht soll die Entstehung und Entwicklung des Islam, die wichtigsten Strömungen, Interpretationen und die Anforderungen des Islam ausgehend aus den Gegebenheiten der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Werten eines demokratischen Rechtsstaates vermitteln.
Aus diesem Grund ist gegebenenfalls Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG, der die Organisationsformen christlicher Konfessionen voraussetzt, entsprechend zu ergänzen.
Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass die Ausübung der Religionsfreiheit nicht in Widerspruch zu den Grundwerten unserer Verfassung stehen darf. Das Recht auf Gleichheit von Mann und Frau, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Menschenwürde müssen bewahrt bleiben.
Das Kopftuch
Im öffentlichen Leben der westlichen Gesellschaft ist das „islamische“ Kopftuch als äußeres Merkmal kultureller und religiöser Andersartigkeit seit vielen Jahren zum Konfliktthema geworden.
Besonders intensiv sind diese Konflikte an staatlichen Schulen; Orten, an denen unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und sich dieses Nebeneinander auf besonders empfindliche Weise auswirkt. Die Frage des Kopftuchs muslimischer Lehrerinnen in Unterricht und Schule ist stark umstritten und wird bundesweit unterschiedlich gehandhabt.
Der in der deutschen Öffentlichkeit wohl bekannteste Fall in der „Kopftuchfrage“ ist jener der baden-württembergischen Lehrerin Fereshta Ludin, die, nachdem sie darauf bestanden hatte, ihr Kopftuch auch während des Unterrichts zu tragen, nicht in den Schuldienst des Landes übernommen worden war. Die Weigerung das Kopftuch abzunehmen wurde als Indiz für die mangelnde Eignung zur Ausübung des Amtes gewertet. Ihre Klagen gegen dieses Vorgehen wurden sowohl im Jahr 2000 vom Stuttgarter Verwaltungsgericht als auch 2001 vom Verwaltungs¬gerichtshof Baden-Württemberg und 2002 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Lehrerin reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Im September 2003 kam das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil, das zwar einen langen Rechtsstreit beendete, aber die Kontroversen in Gesellschaft und Politik um ein Verbot des Kopftuchs an deutschen Schulen erst richtig entfachte.
Es musste hier ein Ausgleich zwischen verschiedenen, miteinander im Widerstreit stehenden Grundrechten aller Beteiligten gefunden werden. Sind diese auf der einen Seite die Religionsfreiheit der Kinder und ihrer Eltern sowie das elterliche Erziehungsrecht, so stehen dem gegenüber die Religionsfreiheit der Lehrerinnen und ihr Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kolleginnen und Kollegen, die andere religiöse Symbole tragen. Zudem stellt sich die Frage, inwiefern durch eine kopftuchtragende Lehrerin im Beamtendienst die staatliche Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität gewahrt bleiben kann – dies gilt selbstverständlich auch für „offensichtliche“ Symbole anderer Religionen!
Im Urteil stellt das Verfassungsgericht fest, dass es für ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht ausreiche, wenn eine Gefährdung von Grundrechten durch das Kopftuchtragen nicht ausgeschlossen werden könne, sondern vielmehr müssten konkrete Bedrohungen positiv festgestellt werden können. Nach Anhörung dreier Sachverständiger war dies für das Gericht jedoch nicht der Fall, es erkannte lediglich abstrakte Gefahren. Für ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, läge zudem keine hinreichende gesetzliche Grundlage vor. Es wird aber dem Landesgesetzgeber überlassen, neue Regelungen, hinsichtlich des Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule zu schaffen. Die Aussagen über die dabei zu wahrende Maßstäbe werden allerdings ganz unterschiedlich interpretiert. Zwar führt das Gericht aus, dass bei den neuen Regelungen die Traditionen der einzelnen Bundesländer Berücksichtigung finden könnten, jedoch wird darauf hingewiesen, dass sich die zu erlassenden Landesgesetze im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bewegen haben und somit „Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften gleich behandelt“ werden müssen.
Es ist also damit zu rechnen, dass einige der in Reaktion auf das Urteil entstandenen Gesetze selbst Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden könnten.
Die Türkische Gemeinde in Deutschland hat zu diesem Themenkomplex eine eindeutige Meinung. Bei Kindern sollten religiöse Symbole aller Religionen bis zur Religionsmündigkeit, also bis 14 Jahren in der Schule nicht zugelassen werden. Bei den Lehrerinnen sind wir strikt gegen jegliche religiöse Symbole, aber bei allen Religionen.
Zu Konflikten kann es aber kommen, wenn die Arbeitsbedingungen das Ausüben religiöser Pflichten nicht zulassen und der Gläubige sich in seiner Religionsfreiheit zu sehr eingeschränkt fühlt, der Arbeitgeber aber aus betriebsbedingten Gründen keine Möglichkeit für ein Entgegenkommen sieht. So beispielsweise im Jahr 1999, als die Betreiberin eines Kaufhauses in einer hessischen Kleinstadt einer muslimischen Verkäuferin kündigte, die sich nach einem Erziehungsurlaub für das Kopftuch entschieden hatte und sich weigerte, es während der Arbeitszeit abzulegen.
Das Tragen des Kopftuches führt, wie im Falle der baden-württembergischen Lehrerin Fereshta Ludin, vor allem in Arbeitsbereichen mit Öffentlichkeitskontakt zu Diskussionen und Auseinandersetzungen.
Nachdem das zuständige Arbeitsgericht eine Klage der entlassenen Verkäuferin abgewiesen und auch das Landesarbeitsgericht ihre Berufung zurückgewiesen hatte, war die Revision der Muslimin vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Das Gericht entschied, dass eine Kündigung aufgrund der Weigerung der Klägerin auf ihr Kopftuch zu verzichten nicht gerechtfertigt sei. Die Glaubensfreiheit, unter die auch das Tragen des Kopftuches aus religiöser Überzeugung fiele, sei von der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Zwar genieße auch die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Beklagten grundrechtlichen Schutz, jedoch reiche allein deren Befürchtung, es könne im Falle eines Einsatzes der Muslimin zu nicht hinnehmbaren Störungen kommen, nicht aus um die geschützte Position der Klägerin ohne weiters zurücktreten zu lassen. Es sei der Beklagten zumindest zuzumuten gewesen, die Angestellte zunächst einmal einzusetzen und abzuwarten ob sich die Befürchtungen tatsächlich realisierten und ob dann etwaige Störungen nicht auf andere Weise als durch Kündigung zu begegnen gewesen wären.
Die Arbeitgeberin reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie beklagte, den Interessen der Arbeitnehmerin seien einseitig Rechnung getragen worden, ohne die Berufs- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers ausrechend zu berücksichtigen. Die Karlsruher Richter bestätigten jedoch in ihrem Urteil vom Juli 2003 die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes und führten aus, die Grundrechtspositionen sowohl der Arbeitnehmerin als auch der Beschwerdeführerin seien erkannt und in plausibler Weise gewürdigt worden. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die letzten beiden Urteile machen deutlich, dass das Tragen des Kopftuchs im Arbeitsalltag nicht verboten werden darf. Ein Verbot würde die Religionsfreiheit der Angestellten in unzulässiger Weise berühren.
Sport- und Schwimmunterricht
Es gibt muslimische Eltern, die sich weigern, ihre Töchter am Sportunterricht teilnehmen zu lassen. Der bereits im Kapitel zum Kopftuch in der Schule beschriebene Konflikt verschiedener Grundrechte stellt sich in dieser Problematik im Prinzip ähnlich dar. Hier steht das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit der Schülerin sowie das Recht der Eltern auf Erziehung der Kinder im Konflikt zum gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG.
Bereits 1987 kam es in Niedersachsen zu einem Gerichtsverfahren, in dem ein muslimischer Geistlicher die Befreiung seiner fünf Töchter vom Sportunterricht erwirken wollte. In einem Erlass des niedersächsischen Kultusministeriums war ihnen diese zuvor schon den Schwimmunterricht betreffend erteilt worden. Nachdem der Imam den Streit vor dem Verwaltungsgericht Hannover verloren hatte, kam 1991 das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in dieser Sache zu der Entscheidung, dass das Tragen von Sportkleidung bei einer muslimischen Schülerin zu unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikten führen könne und somit ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht bestehe.
Eine muslimische Schülerin in Nordrhein-Westfalen beantragte die Befreiung vom Sportunterricht aufgrund religiöser Bekleidungsvorschriften. Hier urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster ebenfalls im Jahr 1991, dass es der Schülerin zuzumuten sei, in einem weitgeschnittenen Trainingsanzug am Unterricht teilzunehmen. Mit der Argumentation, die Körperzüge blieben beim Rennen trotz des Anzuges sichtbar und sie sei noch immer gezwungen leicht bekleidete Jungen zu betrachten, ging die Klägerin in Revision.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht trat neben dieser Schülerin noch ein weiteres Mädchen aus Bremen als Klägerin auf. Die Richter beschlossen 1993 in einem Grundsatzurteil, dass Schülerinnen islamischen Glaubens sich aus religiösen Gründen vom koedukativen Sportunterricht befreien lassen könnten, wenn ein getrennter Sportunterricht aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei. Die „Darlegungslast“ liege bei der Schülerin, die den Schulvertretern überzeugend ihren Glaubenskonflikt erläutern müsse. Die Schule könne in einem Gespräch überprüfen, ob die islamischen Kleidungsvorschriften, wie die Schülerin sie versteht, von dieser auch im täglichen Leben konsequent beachtet würden. Es ist also festzuhalten, dass es sich nicht um einen grundsätzlichen Anspruch handelt, sondern die Betroffenheit vielmehr im Einzelfall darzulegen ist.
Nach meiner der Türkischen Gemeinde in Deutschland muss jedoch die Schulpflicht durchgesetzt werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass Schülerinnen eine faktische Befreiung vom Schwimm-, Sport-, Biologie- und Sexualkundeunterricht, der in modernen Gesellschaften erläßlich ist, ermöglicht wird. Die Unterscheidung der Schüler/innen nach Geschlecht und Religion ist nicht integrationsfördernd, sondern führt zu mehr Isolation und Festsetzen bestimmter Verhaltenskodizes. Die historisch-religiöse Geschlechtertrennung war auch anderen Religionen eigen, wurde aber von diesen in säkularen Gesellschaften überwunden.
Islamische Organisationen als Körperschaften des öffentlichen Rechts?
Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) sind Organisationen, welche, durch einen Hoheitsakt entstanden, öffentlichen Zwecken dienen und meist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Sind sie nicht selbst Staaten (Bund und Länder) oder Glieder der Staatsverwaltung, unterliegen sie staatlicher Aufsicht, die jedoch durch Selbstverwaltungsrechte begrenzt sein kann.
In den letzten Jahren bemühten sich immer wieder islamische Verbände um den Status der KdöR.
Einige, aus diesem Status resultierende, Vorteile einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind dabei nicht von der Hand zu weisen. Islamische Organisationen würden so zu einem verbindlichen Gesprächs- und Vertragspartner gesellschaftlicher und staatlicher Stellen werden. Den Organisationen würden vielfältige Rechte und Privilegien eingeräumt. Neben dem Recht Kirchensteuern zu erheben, wären sie als Träger der Freien Jugendhilfe anerkannt und könnten in diesem Sinne mit Hilfe staatlicher Unterstützung eigene soziale Einrichtungen betreiben. Sie könnten des Weiteren eigene konfessionelle Friedhöfe einrichten, sowie Ansprüche beim Bau ihrer religiösen Einrichtungen in Wohngebieten geltend machen. Sie trügen überdies Mitverantwortung für die Erteilung von Religionsunterricht und somit auch für die Ausbildung der Religionslehrer. Daneben gibt es für Körperschaften des öffentlichen Rechts zahlreiche Befreiungen und Vergünstigungen im Steuer- sowie Kosten- und Gebührenrecht. Nur an diesen Beispielen wird bereits deutlich, welch weit reichende Konsequenzen dieser Schritt der Verleihung der Körperschaftsrechte sowohl für Muslime als auch für Nichtmuslime haben würde.
Jedoch sind an solch eine Anerkennung auch Bedingungen geknüpft. Diese werden in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Satz 2 Weimarer Verfassung dargestellt. Hier heißt es: „Anderen Religionsgemeinschaften sind auf Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.“
Es ist eindeutig, dass die islamischen Organisationen zurzeit nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Anerkennung als KdöR besitzen. Die diesbezüglichen Anträge hatten daher in der Vergangenheit keinen Erfolg. Jedoch sind durchaus Bestrebungen zu erkennen, sich den Erfordernissen zu nähern.
Beschneidung
Obwohl im Koran nicht als religiöses |