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posted by: TGD | 12.01.2003, 17:20 Uhr | Read 11303 times
SATZUNG

Satzung der Türkischen Gemeinde in Deutschland (TGD)

Präambel

Wir, Bürgerinnen und Bürger türkischer Herkunft, haben uns dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen. Deutschland ist unsere neue Heimat und die Heimat unserer Kinder und nachkommender Generationen, die hier geboren sind und hier aufwachsen.

Wir wollen in Deutschland mit allen Bevölkerungsteilen dieses Landes gleichberechtigt, in Würde, Lebenssicherheit, Frieden, Freundschaft und Solidarität leben. Wir wollen nach dem Grundsatz der Gleichstellung und Gleichbehandlung zur Verwirklichung unserer Rechte als kulturelle Minderheit in allen rechtlichen, sozialen, politischen, ökonomischen und kulturellen Bereichen unseren Beitrag leisten. Wir wollen unsere fortschreitende Identität als kulturelle Minderheit vom Staat geschützt und gefördert sehen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen: »Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. (TGD) - Almanya Türk Toplumu«.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Die Geschäftsführung wechselt jeweils an den Ort, an dem der Bundesvorsitzende seinen Wohnsitz hat.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

2.1. Die Türkische Gemeinde in Deutschland ist eine Organisation von juristischen Personen, die nach gleichen Prinzipien aufgebaut sind und gleiche Ziele verfolgen.
2.2. Die in der Präambel genannten Ziele streben wir an:
a) durch konsequentes Eintreten für gleiche Rechte aller Bevölkerungsteile in Deutschland,
b) indem wir uns für eine bessere Verständigung zwischen dem deutschen und dem türkischen Volk durch Förderung des kulturellen Austauschs, der Jugendpflege sowie der Erziehung und Berufsbildung einsetzen, was insbesondere auch durch ein spannungsfreies und diskriminierungsfreies Zusammenleben der deutschen und der türkischen Bevölkerung hier in Deutschland bewirkt werden soll.
c) indem wir uns vor allem zwischen Deutschland und der Türkei, aber auch zwischen Europa und der Türkei für verbesserte wissenschaftliche, kulturelle, künstlerische, technologische, ökonomische und soziale Zusammenarbeit einsetzen, um gegenseitige Kooperation, Solidarität und Verständigung zwischen diesen Völkern zu unterstützen.
d) indem wir die Altenhilfe innerhalb der türkischen Bevölkerung fördern.

2.3. Die Ziele dieser Satzung wollen wir durch folgende Maßnahmen verwirklichen:

a) Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Diskussionsveranstaltungen, von Ausstellungen und musikalischen Aufführungen mit dem Ziel, die unterschiedlichen Kulturen einander näher zu bringen.
b) Durchführung von Beratungen, Kursen und Seminaren zu den o.g. Themenbereichen, welche geeignet sind, die Einwandererbevölkerung mit Kultur, Geschichte, Religion und Rechtssystem Deutschlands vertraut zu machen und ihnen dadurch die Integration in diese sowie das Leben in dieser Gesellschaft zu erleichtern.
c) Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Foren, Bildung von Arbeitsgruppen, Entwicklung, Durchführung und Unterstützung von Projekten, zu den Themen und Aufgabenbereichen, die geeignet sind, die Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei zu verbessern und Vorurteile abzubauen.
d) Durchführung von Projekten, die der Erziehung und beruflichen Qualifizierung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen, um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
e) Durchführung von Projekten die der Jugendpflege und Jugendfürsorge dienen. Dies beinhaltet sowohl den Austausch von Jugendgruppen aus Deutschland und der Türkei als auch Angebote an in Deutschland lebende Jugendliche die geeignet sind, ihnen eine konfliktfreie Freizeit zu ermöglichen.
f) Durchführung von Projekten, die geeignet sind, für ältere Migranten aus der Türkei entsprechend den besonderen kulturellen, sprachlichen, religiösen und finanziellen Bedürfnissen Begegnungs- und Kommunikationszentren zu errichten. Durch die Organisation gemeinsamer Begegnungen mit Senioren unterschiedlicher Herkunft soll zugleich ein interkultureller Austausch ermöglicht und der Isolation entgegengetreten werden. Hierdurch tragen wir zum Integrationsprozess auch älterer Menschen türkischer Herkunft bei.
2.4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt: Gemeinnützigkeit) in der jeweils gültigen Fassung.
2.5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.7. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd, sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.8. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen zurück.

§ 3 Grundprinzipien

3.1 Die Türkische Gemeinde in Deutschland ist ein den pluralistischen, freiheitlichen, demokratischen und rechtstaatlichen Prinzipien verpflichteter Verein. Pluralität der Meinungen, Gleichberechtigung aller Mitglieder und demokratische Regeln bei der Arbeit sind oberstes Prinzip. In Grundsatzfragen wird das Konsensprinzip angestrebt.
3.2. Rassistisch orientierte Organisationen und solche Organisationen, die Gewalt als politisches Mittel bejahen, dürfen nicht Mitglied werden. Die UNO-Menschenrechtscharta ist Bestandteil der Satzung. Der Verein bekennt sich zu den einschlägigen internationalen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte.
3.3. Das Tätigkeitsfeld der Türkischen Gemeinde erstreckt sich auf die in der Zielsetzung genannte Aufgabenbereiche, insbesondere aber auf migrationbedingte Arbeitsfelder. Parteipolitische Auseinandersetzungen in der Türkei gehören nicht zum Aufgabengebiet der TGD. Die Türkische Gemeinde kann jedoch zu Ereignissen und Entwicklungen in der Türkei Stellung beziehen, wenn diese die Lage der türkischen Minderheit in Deutschland beeinflussen oder gar beeinträchtigen.
3.4. Stellungnahmen und Aktivitäten der Mitglieder außerhalb der Türkischen Gemeinde in Deutschland binden die Türkische Gemeinde in Deutschland nicht. Jedes Mitglied kann seine eigene Vereinsarbeit außerhalb der Türkischen Gemeinde in Deutschland durchführen.
3.5. Die Türkische Gemeinde in Deutschland arbeitet entsprechend den §§ 3.1, 3.2 und 3.3 der Satzung mit anderen türkischen Organisationen in Deutschland und im übrigen Europa, mit Organisationen anderer Minderheiten auf Bundes- und Europaebene sowie mit demokratischen Organisationen, Parteien, Gewerkschaften, Verbänden, religiösen Organisationen und Personen zusammen, gründet gemeinsame Foren, bildet neue Dachverbände.
3.6. Die Türkische Gemeinde in Deutschland ist von Parteien, Behörden und Regierungen unabhängig.
3.7. Bei der Besetzung aller Organe soll eine Geschlechterquotierung möglichst berücksichtigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Jede juristische Person, die sich mit der Satzung einverstanden erklärt, kann Mitglied der Türkischen Gemeinde in Deutschland werden.
4.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird beim Bundesvorstand schriftlich gestellt. Über die Annahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vertreterrat mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung hat die betroffene juristische Person das Recht, den Antrag auf dem nächsten Bundeskongress einzubringen.
4.3 Persönlichkeiten, die sich mit ihrer aktiven Arbeit für die türkischstämmige Bevölkerung in Deutschland ausgezeichnet haben, sowie Persönlichkeiten, die sich mit ihrer engagierten Arbeit für die Belange der Migrantenbevölkerung verdient gemacht haben und somit auch die Ziele der Türkischen Gemeinde in Deutschland unterstützen, kann auf Antrag des Bundesvorstandes durch Beschluss des Vertreterrats der Türkischen Gemeinde in Deutschland die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
4.4. Die Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Mindestbeitrag beträgt für Mitglieder nach § 7.3 a, b, c ¤ 25,-, nach § 7 d ¤ 10- ¤ im Monat. Dieser wird vierteljährlich entrichtet. Die Beiträge können durch Beschluss der Bundeskongress geändert werden, sofern sie nicht die in Satz 2 genannte Höhe unterschreiten. In begründeten Fällen kann der Bundesvorstand den Beitrag stunden.
4.5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss.
4.6. Der Austritt ist gegenüber dem Bundesvorstand schriftlich zu erklären. Der Bundesvorstand unterrichtet den Vertreterrat spätestens bei dessen nächster Sitzung.
4.7. Der Ausschluss kann auf Vorschlag des Vertreterrats durch eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen des Bundeskongresses erfolgen, und zwar bei:
a) mindestens 6-monatigem Beitragsrückstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung,
b) Zuwiderhandlungen gegen die Satzung der Türkischen Gemeinde in Deutschland.
Die Frage eines Ausschlusses muss in der vorläufigen Tagesordnung des Bundeskongresses genannt werden. Ein/e Vertreter/in der juristischen Person ist auf dem Bundeskongress zu hören.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31.12.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Der Bundeskongress
b) Der Vertreterrat der Türkischen Gemeinde in Deutschland.
c) Der Bundesvorstand der Türkischen Gemeinde in Deutschland.
d) Der Geschäftsführende Bundesvorstand der Türkischen Gemeinde in Deutschland
e) Die Kassenprüfer/ innen.

§ 7 Der Bundeskongress (BK)

7.1. Der Bundeskongress ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vertreterrats und des Bundesvorstandes ändern bzw. rückgängig machen. Der Bundeskongress findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr eines Jahres statt.
7.2. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, können nur als Delegierte ohne Stimmrecht teilnehmen. Ehrenmitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
7.3 Vertretung im Bundeskongress:
Zum Bundeskongress entsenden juristische Personen, die
a) mindestens 20 Organisationen als Mitglieder haben, 18 Delegierte,
b) mindestens 10 Organisationen als Mitglieder haben, 14 Delegierte,
c) mindestens 3 Organisationen als Mitglieder haben, 10 Delegierte,
d) andere juristische Personen entsenden 4 Delegierte.
7.4. a) Der Bundeskongress ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten anwesend sind. Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, wird der Bun¬deskongress um vier Wochen verschoben. Hierzu ist gesondert einzuladen. Dieser Bundeskongress ist dann bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel aller Delegierten beschlussfähig.
b) Beschlüsse werden, sofern diese Satzung oder das Gesetz keine anderen Regelungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gewertet. Danach ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen höher ist als die der Nein-Stimmen.
7.5. Bei Wahlen sind die Kandidat/innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.
7.6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss ohne Diskussion geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigter Delegierter dies beantragt.
7.7. Die Einladung zum Bundeskongress muss mit der vorläufigen Tagesordnung, eventuell vorgesehenen Satzungsänderungen und Ausschlussanträgen ggf. Aufnahmeanträgen mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedsvereinen schriftlich durch den Bundesvorstand zugesandt werden (Poststempel). Die Mitgliedsvereine bestimmen und benachrichtigen ihre Delegierten daraufhin unverzüglich.
7.8. Ein außerordentlicher Bundeskongress kann vom Vertreterrat einberufen werden. Sie ist vom Bundesvorstand einzuberufen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 30% aller Delegierten vorliegt. Die Delegierten der Mitgliedsvereine werden dem Bundesvorstand mitgeteilt. Die weitere Vorgehensweise wie bei ordentlichen Bundeskongressen.
7.9. Der Bundeskongress wird durch eine Versammlungsleitung, welche aus eine/m/r Leiter/in und zwei Beisitzer/innen besteht, geleitet. Das Protokoll, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse sind von dem/r Leiter/in und einem weiteren Mitglied der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden.
7.10. Die Aufgaben des Bundeskongresses sind insbesondere:
a) Feststellung der endgültigen Tagesordnung (unter Berücksichtigung der §§ 4.7. und 12. dieser Satzung),
b) Wahl der Versammlungsleitung,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Bundesvorstandes sowie des Kassenprüfungsberichts,
d) Entlastung des Bundesvorstandes,
e) Wahl des Bundesvorstandes,
f) Wahl der Kassenprüfer/-innen,
g) Beschlussfassung über Aufnahme- und Ausschlussanträge,
h) Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages unter Berücksichtigung des § 4.4 dieser Satzung,
i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
j) Beschlussfassung über Anträge,
k) Beschlussfassung über die Auflösung der Türkischen Gemeinde in Deutschland.

§ 8 Der Vertreterrat

8.1. Der Vertreterrat besteht aus:
a) Je zwei Vorstandsmitgliedern der juristischen Personen, die Mitglied der Türkischen Gemeinde in Deutschland sind
b) den Mitgliedern des Bundesvorstandes.
8.2. Der Vertreterrat ist das höchste Beschlussorgan zwischen den Bundeskongressen. Er tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
8.3. Der Vertreterrat ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder anwesend ist.
8.4. Der Vertreterrat beschließt über alle Fragen, die nicht ausdrücklich dem Bundeskongress vorbehalten sind, u.a.:
a) Kommissarische Nachwahl von Mitgliedern des Bundesvorstandes,
b) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
d) Beschlussfassung über Zusammenarbeit gemäß § 3.5 der Satzung,
e) Einberufung eines außerordentlichen Bundeskongresses.

§ 9 Der Bundesvorstand

9.1. Der Bundesvorstand besteht aus fünfundzwanzig Personen:
a) der/dem Bundesvorsitzenden
b) sieben stellvertretenden Bundesvorsitzenden
c) einem weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden in der Funktion des/der Schatzmeister/in
d) sowie sechzehn Beisitzern
9.2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die Bundesvorsitzende und die acht stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Der Verein wird jeweils durch die/den Bundesvorsitzende/n oder eine/n der Stellvertreter/innen allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
9.3. Die Mitglieder des »Geschäftsführenden Bundesvorstands« werden auf der Bundesdelegiertenversammlung in einzelnen Wahlgängen für zwei Jahre gewählt. Die restlichen 16 Mitglieder des Bundesvorstands sowie 4 Ersatzmitglieder werden in einem weiteren Wahlgang aus allen Bewerbern für dieses Amt gewählt, wobei die 16 Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, Mitglieder des Bundesvorstands, die entsprechend der Stimmenzahl folgenden 4 Bewerber Ersatzmitglieder werden.
9.4 Der Bundesvorstand tagt zweimal im Jahr und ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
9.5. Aufgaben des Bundesvorstandes sind u.a.:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Geschäftsführenden Bundesvorstandes,
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Kassenprüfer/-innen,
c) Einrichtung von Arbeitsgruppen.
d) Einsetzung eines oder mehrerer Beiräte, mit der Aufgabe, den Vertreterrat bzw. den Bundesvorstand in Sachfragen zu beraten. Die Ehrenmitglieder sind natürliche Mitglieder des Beirats
e) Beschlussfassung über die Richtlinien zur Einsetzung von Beiräten. Näheres regelt eine vom Bundeskongress zu beschließende Richtlinie.

§ 10 Der Geschäftsführende Bundesvorstand

10.1. Die unter 9.1a) bis c) genannten sieben Vorstandsmitgliedern bilden den »Geschäftsführenden Bundesvorstand«.
10.2. Aufgaben des Geschäftsführenden Bundesvorstandes sind u.a.
a) Führung aller Geschäfte der Türkischen Gemeinde in Deutschland,
b) Vorbereitungen der Sitzungen des Bundesvorstands, des Vertreterrats und des Bundeskongresses,
c) Umsetzung der Beschlüsse des Bundesvorstands, des Vertreterrats und der Bundeskongresses,
d) Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern sowie der Honorarkräfte,
10.3 Tritt ein geschäftsführendes Bundesvorstandsmitglied während der Amtsperiode zurück, so erfolgt eine kommissarische Nachwahl durch den Vertreterrat.

§ 11 Kassenprüfer/innen

11.1. Der Bundeskongress wählt für zwei Jahre 3 Kassenprüfer/innen und zwei Ersatzkassenprüfer/innen, die Delegierte sein müssen.
11.2. Diese haben die satzungs- und ordnungsmäßige Führung der Bücher mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, jährlich einen Abschlussbericht für den erweiterten Bundesvorstand zu erstellen und dem Bundeskongress einen Jahresbericht vorzulegen. Sie haben jederzeit Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe relevant sind.
11.3. Der Vertreterrat kann einen Beirat oder mehrere Beiräte einsetzen. Diese haben die Aufgabe, den Vertreterrat bzw. den Bundesvorstand in Sachfragen zu beraten.

§ 12 Satzungsänderungen

12.1. Anträge über Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor einem Bundeskongress beim Bundesvorsitzenden eingegangen sein.
12.2. Alle satzungsändernden Anträge müssen mit der vorläufigen Tagesordnung und den Texten der alten und neuen Fassung den Mitgliedern zugesandt werden. Andere als die in der vorläufigen Tagesordnung genannten Bestimmungen der Satzung können auf dem jeweiligen Bundeskongress nicht geändert werden
12.3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten.
12.4. Satzungsänderungen, die ein Gericht oder das Finanzamt für Körperschaften fordern, um die Gemeinnützigkeit sicherzustellen, dürfen vom geschäftsführenden Bundesvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen werden. Auf der Einladung zum nächsten ordentlichen Bundeskongress ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1. Über die Auflösung entscheidet ein eigens hierfür einberufener Bundeskongress mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

13.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Erziehung und Berufsbildung.


Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf dem ersten ordentlichen Bundeskongress (BK) am 2. Dezember 1995 in Hamburg beschlossen. Ergänzungen zum § 2 auf dem zweiten BK am 24. Januar 1998 in Königswinter.
Die Absätze 2.2 und 2.3 der Satzung wurden vom Geschäftsführenden Bundesvorstand auf seiner Sitzung am 1.10.99 in Extertal den Vorstellungen des Finanzamtes Hamburg–Mitte–Altstadt angepasst.
Auf dem BK am 23.1.2000 in Hamburg wurden Änderungen zu § 9 beschlossen.
Auf dem BK am 5. und 6. Juni 2004 in Hamburg wurde die Satzung in den §§2.2, 2.3, 3.3, 4.2, 4.3, 4.4, 7.8, 8.4, 9.4 sowie durch Einfügen eines neuen § 10 »der Geschäftsführende Bundesvorstand« geändert.
Auf dem BK am 21.06.2008 wurde die Satzung in § 9.1 und 9.2 geändert.
Auf der Sitzung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes am 7.11.2008 wurde § 2.2 und § 13.2 neu gefasst.
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