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PM: DEUTSCHKENNTNISSE ALS VORAUSSETZUNG FÜR DEN FAMILIENNACHZUG EUROPARECHTSWIDRIG

Donnerstag, der 10. Juli 20142014, Bildung und Kultur, Pressemitteilungen, Themen

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes:
DEUTSCHKENNTNISSE ALS VORAUSSETZUNG FÜR DEN FAMILIENNACHZUG EUROPARECHTSWIDRIG – TÜRKISCHE GEMEINDE BEGRÜSST DAS URTEIL

In einer ersten Stellungnahme begrüßte die Türkische Gemeinde in Deutschland das Urteil des Europäischen Gerichtshofes von heute.

Der Bundesvorsitzende der Türkischen Gemeinde in Deutschland, Gökay Sofuoğlu erklärte: „Die Türkische Gemeinde in Deutschland hatte bereits 2007 moniert, dass diese Regelung gegen das Assoziierungsrecht zwischen der Türkei und der EU verstößt. Dies war auch der Grund des Boykotts des Integrationsgipfels im Jahre 2007.“

Dass die europarechtswidrige Regelung nunmehr durch den Gerichtshof gekippt wurde, sei ein Erfolg aller zivilgesellschaftlichen Organisationen, so Sofuoğlu weiter. „Allerdings hat das Gericht die Regelung nur für türkische Staatsangehörige gekippt“, so Sofuoğlu. Das Gericht habe jedoch die zweite Frage, ob diese Regelung gegen die Familienzusammenführungsrichtlinie verstoße, nicht beantwortet.

Sofuoğlu forderte die Bundesregierung auf, das Urteil umgehend umzusetzen, nicht nur für türkische Staatsangehörige, sondern für alle Drittstaatler/innen. Außerdem müssen ab sofort bei der Visaerteilung zwecks Familienzusammenführung auf Nachweis von Deutschkenntnissen verzichtet werden, so die Türkische Gemeinde in Deutschland.

Die Türkische Gemeinde in Deutschland forderte die Bundesregierung auf, die Rechte der türkischen Arbeitnehmer/innen gemäß ARB- Assoziierungsabkommen 1/80 und 3/80 endlich voll umzusetzen.

Die Türkische Gemeinde in Deutschland hatte schon damals vorgeschlagen, in das Aufenthaltsgesetz fördernde Elemente und Anreize statt Zwangsmaßnahmen aufzunehmen. So könne geregelt werden, bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Deutsch- oder Orientierungskurs im Ausland die Verfestigung des Aufenthalts (hier die Erteilung der Niederlassungserlaubnis) nicht nach 5, sondern z.B. nach 2 oder 3 Jahren und/oder der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nach 8 Jahren, sondern z.B. nach 4 oder 5 Jahren zu ermöglichen.