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ISLAM IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
A) RELIGIONSPOLITISCHE THESEN DER TÜRKISCHEN GEMEINDE IN DEUTSCHLAND
- Gesellschaft (Thesen 1-7)
- Schule und öffentlicher Dienst (Thesen 8-10)
- Religiöse Aktivitäten (Thesen 11-14)
1) Muslime sind ein Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Von den rd. 3,2 Millionen in Deutschland lebenden Muslimen sind dem ca. 15.000 deutschstämmig. Ihnen stehen selbstverständlich die Grundrechte des Artikels 3 GG zu. Diese Tatsache und die legitimen Bedürfnisse dieser Menschen wurden lange Zeit ignoriert. In der Bundesrepublik muss eine aktive Politik in dieser Hinsicht betrieben werden, auch gerade um radikalen und integrationsfeindlichen Tendenzen zu begegnen.
2) In die Diskussion über sozio-politische Inhalte des Islam müssen die Selbstorganisationen der Migranten (religiöse und nicht-religiöse Verbände) eingebunden werden. 3) Die Diskussion um einen islamischen Feiertag ist sicherlich symbolisch wichtig. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Bundesrepublik Deutschland wäre ein solcher Vorschlag z.Zt. nicht umsetzbar und auch nicht vorrangig. Anstatt eines
Feiertags kann ein Tag des Dialogs der Religionen eingeführt werden, der auf einen Sonntag gelegt werden könnte. An diesem Tag können Repräsentanten aller Religionen zusammenkommen, die aktuelle Situation bewerten und Maßnahmen zur Integration von Muslimen entwickeln. Auch eine gemeinsame religiöse Zeremonie wäre denkbar.
4) Ein Rat für islamische Angelegenheiten ist einzurichten, der sich an einer zu gründenden Theologischen Fakultät angliedern könnte. Der Rat sollte aus Islamwissenschaftler/innen und anderen Persönlichkeiten aus der Bundesrepublik und aus Theolog/innen aus den Herkunftsländern der Muslime gebildet werden. Eine Rotation der aus dem Ausland stammenden Wissenschaftler/innen im 4-Jahres-Rhythmus wäre sinnvoll. Diese sollten von den Universitäten des jeweiligen Landes ausgewählt und entsandt werden. Die Aufgabe des Rates soll die Beratung der Bundes- und Landesregierungen in religiösen Angelegenheiten sein (insbesondere Fragen des Schächtens, des Unterrichts, der Bestattung und allgemeine Fragen der Lebensweisen). Religiöse (islamische) Organisationen sollten mit beratender Stimme beteiligt werden.
5) Die Türkische Gemeinde in Deutschland lehnt den Kampf der Kulturen ab und setzt sich für einen friedlichen Dialog der Kulturen ein. Die Grenze läuft nicht zwischen den Kulturen, sondern zwischen Gerechten und Ungerechten.
6) Die Türkische Gemeinde in Deutschland ist entschiedener Gegner des Antisemitismus und der Islamophobie und setzt sich gegen beide Tendenzen vehement ein.
7) Die allgemeine Debatte in Bezug auf die türkische bzw. islamische Frau bewegt sich um Zwangsverheiratung, Ehrenmord, Heiratsmigration, häusliche Gewalt und die Bildungsproblematik ihrer Kinder. Die meisten Debatten um Menschenrechtsverletzungen bewegen sich auf einer Gratwanderung zwischen einer objektiven Problembetrachtung und einer sehr subjektiven Analyse. Der Öffentliche Blick rückt vor allem ganz bestimmte Gruppen in den Focus, wenn es um Menschenrechtsverletzungen geht.
Die Darstellung von türkischstämmigen/muslinmischen Frauen in Publikationen, Medien oder der Öffentlichkeit – und das hat eine lange Tradition – ist oft eine sehr einseitige. Es wird ein Bild gezeichnet von der Türkin, die per se ein Opfer ist, die vor allem unterdrückt, umfassend abhängig und damit unfrei ist. Die Lebenswirklichkeit und die Lebenskonzepte vieler türkischer Frauen kommen in diesem Klischee nicht vor. Obwohl es inzwischen keine strittige Frage ist, dass Menschenrechtsverletzungen
an Frauen kein spezifisch muslimisches Thema sind, sondern dass derartige Menschenrechtsverletzungen leider in allen Religionen, Schichten und Herkunftskulturen vorzufinden sind, wird in den Debatten häufig ein
mitschwingender diskriminierender Unterton hörbar. Viel zu selten wird diskutiert, dass die Ungleichbehandlung der Frau ein allgemeingesellschaftliches Problem ist. Leider verhindert diese eingeschränkte Sichtweise oftmals die Entwicklung und den Aufbau einer effektiven
Präventionsarbeit. Um das in Deutschland weitgehend anerkannte Selbstbestimmungsmodell von
Frauen zu realisieren, muss jede Form der Gewalt an Frauen öffentlich geächtet und damit deutlich erschwert werden. D.h. Null Toleranz gegenüber der Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Frau!
Die Türkische Gemeinde in Deutschland lehnt jede Gewalt gegen Frauen ab und plädiert für Null-Toleranz gegenüber Gewalt an Frauen. Die TGD zeigt keine Toleranz gegenüber repressiven Einstellungen aus vorgeschobenen religiösen oder traditionellen Gründen, ächtet Wertevorstellungen, die Frauen
diskriminieren, und fordert öffentliches und aktives Bekenntnis aller türkischer und islamischer Organisationen zum Selbstbestimmungsrecht der Frauen.
Schule und Öffentlicher Dienst
8) Die Schulpflicht muss durchgesetzt werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass Schülerinnen eine faktische Befreiung vom Schwimm-, Sport-, Biologie- und Sexualkundeunterricht, der in modernen Gesellschaften erläßlich ist, ermöglicht wird. Die Unterscheidung der Schüler nach Geschlecht und Religion ist nicht
integrationsfördernd, sondern führt zu mehr Isolation und Festsetzen bestimmter Verhaltenskodizes. Die historisch-religiöse Geschlechtertrennung war auch anderen Religionen eigen, wurde aber von diesen in säkularen Gesellschaften überwunden.
9) Die Erteilung des islamischen Religionsunterrichts scheitert an der Frage von zuverlässigen, d.h. verfassungskonformen Trägern. Die Türkische Gemeinde in Deutschland plädiert deshalb für einen Islamkunde-Unterricht unter der Regie der jeweiligen Landesregierungen. Die Religions- und Glaubensfreiheit ist ein universelles Menschenrecht. Artikel 4 Grundgesetz gewährleistet die Religionsfreiheit, Artikel 7 GG (sowie die Sonderregelung des Artikel 141 GG) bestimmt, dass Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts als ordentliches - freiwilliges - Lehrfach anzubieten ist. Diese im Grundgesetz aufgeführten Rechte gelten für alle Menschen unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit.
Die TGD fordert eine zeitgemäße islamische Unterweisung in folgendem Rahmen:
a) In den Bundesländern ist als ordentliches Wahlfach "Islamkunde " anzubieten.
b) Dieses Fach muss originär für in der Bundesrepublik lebende Schülerinnen und Schüler entwickelt werden.
c) Da der Islam keine kirchenähnliche Organisationsstruktur kennt, muss davon abgegangen werden, solch einen "Ansprechpartner" zu suchen bzw. künstlich zu erzeugen. Gegebenenfalls ist Artikel 7 (2) GG, dass von den Strukturen des Christentums ausgeht, entsprechend zu ergänzen.
d) Anstelle des ebenfalls aus der Entwicklungsgeschichte des Christentums entstandenen konfessionsgebundenen Religionsunterrichts ist eine dem Wesen des Islam entsprechende, die wichtigsten Strömungen im Islam berücksichtigende "Islamische Religionskundliche Unterweisung" anzubieten.
e) Der Islamkundeunterricht soll die Entstehung und Entwicklung des Islam, die wichtigsten Strömungen, Interpretationen und die Anforderungen des Islam ausgehend aus den Gegebenheiten der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Werten eines demokratischen Rechtsstaates vermitteln.
f) Zu Erarbeiten der Curricula sind bundesweit oder in den einzelnen Bundesländern Kommissionen einzusetzen. Diese sollen sich aus Religionsexperten und Wissenschaftlern aus der Bundesrepublik und dem
Ausland mit einer säkularen zeitgemäßen Einstellung zusammensetzen. Die notwendigen Beschlüsse und Entscheidungen müssen von einer Kommission, die sich aus Vertretern der Kultusverwaltung, der
gesellschaftlichen Organisationen und der Wissenschaft gebildet wird, gefällt werden. Die Lehr- und Lernmaterialien sind entsprechend herzustellen.
g) Der Islamkundeunterricht muss von Lehrkräften mit islamischer kultureller Sozialisation, die von den Kultusbehörden einzustellen sind, erteilt werden. Hierbei ist dreistufig zu verfahren:
ga) Die zurzeit im Dienst der Kultusbehörden befindlichen Lehrkräfte sind gegebenenfalls nach einer Fortbildung einzusetzen.
gb) Bei Bedarf können Lehrkräfte aus dem Ausland geholt werden, diese müssen aber perspektivisch in der Bundesrepublik Deutschland leben, und verpflichtet werden, umgehend Deutsch zu lernen.
gc) Die bundesdeutschen Universitäten müssen Lehrkräfte für Islamkundeunterricht ausbilden.
h) Die Frage, ob dieser Unterricht in deutscher oder türkischer Sprache erteilt werden soll, ist Gegenstand intensiver Diskussionen. Zwei unterschiedliche Auffassungen in dieser Frage werden wie folgt begründet:
ha) Religion ist ein untrennbarer Bestandteil der Kultur, reflektiert Glauben und Emotionen. Die Sprache wiederum ist der Träger der Kultur. Zudem ist die Türkei das einzige Land, das, obwohl die überwiegende Mehrheit ihrer Bewohner islamischen Glaubens ist, eine säkulare Staatsordnung hat. Deshalb erscheint es geboten, den Islamkunde-Unterricht auf Türkisch zu erteilen.
hb) Alle monotheistischen Religionen haben sich auf Grundlage der Glaubensgemeinschaften und nicht auf nationaler Grundlage entwickelt. Deshalb erscheint es geboten, dass alle Kinder muslimischen Glaubens
gemeinsam auf Deutsch unterrichtet werden. In welcher Sprache die "Islamische Religionskundliche Unterweisung" erteilt wird, ist entsprechend den Gegebenheiten in dem jeweiligen Bundesland zu
entschieden.
10) Die Türkische Gemeinde fordert, jegliche religiöse Symbole aus dem öffentlichen Dienst (insbesondere aus dem vorschulischen und schulischen Bereichen) fernzuhalten und das Neutralitätsgebot zu stärken.
Aus diesem Grund begrüßt die TGD die Urteile des Europäischen Gerichtshofes „Lehrerinnen mit Kopftuch an Schulen in Genf“ und zum „Kopftuch“ an türkischen Universitäten. Das Berliner Gesetz wird unterstützt, die der Landesregierungen Bayern und Baden-Württemberg werden dagegen wegen Nichtgleichbehandlung, somit der Diskriminierung einer Religion, abgelehnt.
Religiöse Aktivitäten
11) Im deutschen Ersten Fernsehen könnte analog zum Wort zum Sonntag, für Muslime das Wort zum Freitag eingeführt werden. Mit einem solchen Beitrag können sowohl Muslime als auch die Mehrheitsbevölkerung angesprochen und entsprechende Inhalte transportiert werden.
12) Dem Bau von Moscheen und Cem-Häusern (für Aleviten) ist nicht reflexartig mit Skepsis zu begegnen. Den Muslimen muss die Möglichkeit gegeben werden, entsprechend denn ihnen zustehenden Grundrechten Gotteshäuser zu bauen.
Es muss aber auf „politische“ und finanzielle Transparenz der Träger gedrungen werden.
13) Sogenannten Hasspredigern muss Null-Toleranz gezeigt werden. Diesen ist mit Mitteln des demokratischen Rechtstaates Einhalt zu gebieten.
14) Der Vorschlag, das Freitagsgebet in deutscher Sprache abzuhalten, ist u.E. verfassungswidrig und wird von der Türkischen Gemeinde in Deutschland abgelehnt. Es ist nicht von der Regierung zu bestimmen, in welcher Sprache die Religionsausübung zu erfolgen hat.